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11.12.2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 17.
Anmerkung:
Nach Abschluss der im Oktober 2013 eingeleiteten Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahme hinsichtlich bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 310 vom 25.10.2013, S. 9) wird mit Wirkung vom 12.12.2014 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der VR China eingeführt.
Die von der Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67 und 2008 30 90 69) eingereiht.
Für die betroffenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
Unternehmen | EUR/Tonne Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang | 531,2 | A886 |
Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd (14), Huangyan, Zhejiang | 361,4 | A887 |
Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei | 490,7 | A888 |
Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 499,6 | A889 |
Alle übrigen Unternehmen | 531,2 | A999 |
Hinsichtlich der Marge der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle haben sich gegenüber den bisher geltenden Maßnahmen keine Änderungen ergeben.