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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
23.07.2018
Bonn (GTAI) – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 eingeführt wurden (siehe hierzu unsere Meldung vom 23. November 2017).
Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden individuellen Antidumpingzollsatz hat. Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
Bisheriger Unternehmensname | neuer Unternehmensname | TARIC-Code |
Guangdong Monalisa Ceramics Co. Ltd | Monalisa Group Co., Ltd. | B179 |
Quelle:
Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C258 vom 23. Juli 2018, S. 9.