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Ausweitung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen
17.08.2020
Auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt wurden.
Diese Maßnahmen werden mit Wirkung vom 6. August 2020 ausgeweitet. Hintergrund ist der Abschluss einer Umgehungsuntersuchung.
Damit unterliegen die Einfuhren folgender Erzeugnisse den mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführten Antidumpingzöllen:
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.
Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70.
Folgende Waren sind ausgenommen:
Ausgenommen von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen sind außerdem Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Handelsrechnung, die den Vorgaben des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 entspricht.
Mit Einleitung der Umgehungsüberprüfung wurde die zollamtliche Erfassung der Ware vorgeschrieben (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948). Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfasste Ware erhoben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle; ABl. L 255 vom 5. August 2020, S. 36.