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06.10.2016
Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10% (Bemessungsgrundlage: Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt) auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1) erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in Vietnam, die von den ausführenden Herstellern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet sind, hergestellt werden, ein.
Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (43), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (44). Die TARIC-Codes werden im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Was im Sinne dieser Verordnung unter den Begriffen „Sportschuhe“, „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“, „Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sowie „Pantoffeln und andere Hausschuhe“ zu verstehen ist, wird in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 erläutert.
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 27. März 2006 (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3) eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden mit der vorliegenden Verordnung endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Die jetzt eingeführte Maßnahme ist, soweit es die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in Vietnam betrifft, das Ergebnis der Untersuchung nach dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 (C&J Clark International Ltd.), C-34/14 (Puma SE) und C-571/14 (Timberland), wonach die Verordnung (EU) Nr. 1472/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1 für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen in der Antidumpinggrundverordnung nicht die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und auf individuelle Behandlung (IT) geprüft hat. Der vom Gericht festgestellte Mangel bei vierzehn vietnamesischen ausführenden Herstellern wurde mit der vorliegenden Verordnung behoben. Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden in die vorliegende Verordnung übernommen.
In Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China siehe unsere Meldung vom 19.8.2016 zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14; ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16.