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07.12.2015
Bonn (gtai) - Die Kommission hat ihre Entscheidung 2008/630/EG (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 49), wonach die Mitgliedstaaten die Einfuhr von zum Verzehr bestimmte Krustentiere aus Bangladesch nur dann zulassen dürfen, wenn die Ergebnisse einer am Herkunftsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, aufgehoben.
Die Auflagen wurden seinerzeit eingeführt, nachdem bei zum Verzehr bestimmten Krustentieren, die aus Bangladesch in die Union eingeführt wurden, Rückstände an Tierarzneimitteln und nicht zugelassenen Stoffen festgestellt worden waren.
Die Kommission hat vom 20. bis 30. April 2015 in Bangladesch ein Audit durchgeführt, um die Überwachung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse auf Rückstände und Kontaminanten, einschließlich der Kontrollen von Tierarzneimitteln, zu bewerten. In dem Bericht über das Audit wurde der Schluss gezogen, dass das vorhandene System zur Rückstandsüberwachung in der Aquakultur Garantien bietet, die den Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind. Außerdem ist die Zahl nichtkonformer Sendungen deutlich gesunken.
Angesichts der Ergebnisse des Audits und der sehr geringen Zahl an nichtkonformen Sendungen ist es nicht mehr notwendig, dass Sendungen mit den aus Bangladesch in die Union eingeführten Erzeugnissen die Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen müssen.
Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2260 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8472); ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 58.