Mehr zu:
EUZolltarif, Einfuhrzoll
Zoll
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Die Änderungen betreffen die HS-Position 7210 "Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl" sowie HS-Position 9610 "Schiefertafeln"
29.09.2020
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden an mehreren Stellen geändert:
Position 7210 „Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen“ – folgender Wortlaut wird angefügt:
„Hierher gehören auch dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).“
Position 7212 „Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen“ – folgender Wortlaut wird angefügt:
„Hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).“
Position 9610 „Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt“ – folgender Wortlaut wird angefügt:
„Nicht hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche mit geraden Kanten. Auf einer Seite werden die Bleche lackiert, um ihre Oberfläche zu schützen. Auf der anderen Seite sind die Bleche mit einer speziellen Polymerbeschichtung überzogen, die ein mehrfaches Beschreiben und Auswischen ermöglicht. Die Bleche haben keinen Träger und sind nicht gerahmt, versteift oder gelocht. Sie sind für Whiteboards ohne Rahmen bestimmt (sie können gerahmt, auf einem Versteifungsblech befestigt, mit Elementen zur Anbringung an einer Wand versehen oder auf einen Ständer gestellt werden) oder können als rahmenlose Whiteboards verwendet werden (die beispielsweise mit Klebstoff an einer Wand befestigt werden).
Bei den Blechen handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Kapitel 72, die oberflächenveredelt (überzogen) sind (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Teil IV Abschnitt C Absatz 2 Buchstabe d Nummer 5) und keine zusätzlichen Elemente aufweisen. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7210 oder die Position 7212 einzureihen (abhängig von den Abmessungen des Blechs).“
Quelle:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 305 vom 15. September 2020, S. 2.