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EU Customs & Trade News EU
03.06.2016
Bonn (gtai) - Die EU-Kommission hat das seit 2014 bestehende Einfuhrverbot von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus diesen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, aber nicht beschränkt auf diese, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch in die EU über den 30.6.2016 hinaus bis 30.6.2018 verlängert.
Bangladesch ist weiterhin nicht in der Lage, Sicherheiten für die Einfuhr von Betelblättern in die Union zu bieten. Der überarbeitete Aktionsplan, den Bangladesch im August 2015 vorlegte, war unvollständig. Es gab keine Garantie dafür, dass er wirksam angewendet und durchgesetzt wird. Auch die neuen Informationen, die Bangladesch im April 2016 vorlegte, konnten die Wirksamkeit des Aktionsplans nicht zusätzlich untermauern. Das im Mai 2013 von Bangladesch eingeführte, selbst auferlegte Ausfuhrverbot für Betelblätter gilt weiterhin. Es hat sich jedoch nicht als in vollem Maße wirksam erwiesen, und seit seinem Erlass wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel 26 Fälle der versuchten Einfuhr von Betelblättern in die Union gemeldet. Die von Bangladesch gegebenen Garantien reichen daher nicht aus, um die ernsten Gesundheitsrisiken zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen werden daher aufrechterhalten.
Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/884 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3181); ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 29.