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KosovoEinfuhrabgaben, übergreifend / Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Zoll
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Zollmeldung Kosovo Einfuhrabgaben, übergreifend
07.04.2016
Bonn (GTAI) – Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Kosovo ist am 1.4.2016 in Kraft getreten. Ziel des Abkommens ist unter anderem die Schaffung einer bilateralen Freihandelszone innerhalb von höchstens 10 Jahren. Mit dem Inkrafttreten sind bereits Zölle von beiden Parteien beseitigt oder gesenkt worden.
Die Beschränkungen im Warenverkehr sollen in unterschiedlichen Abbauszenarien schrittweise abgebaut werden. Nachstehend wird dargestellt, wie die Errichtung der Freihandelszone laut dem Abkommen erfolgen soll. Die Einzelheiten zum Zollabbau sind in Titel IV Kapitel I und II und den Anhängen I bis V enthalten.
Gewerbliche Erzeugnisse
Gewerbliche Erzeugnisse umfassen in diesem Abkommen die Ursprungserzeugnisse der EU und Kosovos, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nr. 1 Ziff. ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
Die EU beseitigt bei Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung sowie die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Ursprungswaren Kosovos.
Das Kosovo beseitigt bei Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle für EU - Ursprungswaren, die nicht in Anhang I genannt sind und die Maßnahmen gleicher Wirkung. Gleiches gilt für mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Für die im Anhang I genannten Waren gelten die folgenden Abbaustufen.
Anhang I a: Der Ausgangszollsatz beträgt 10%
Datum | Einfuhrzollsatz |
1.4.16 (Inkrafttreten) | Senkung auf 8% |
1.1.17 | Senkung auf 6% |
1.1.18 | Senkung auf 4% |
1.1.19 | Senkung auf 2% |
1.1.20 | Beseitigung der verbleibenden Restzölle |
Der Warenkreis des Anhang I a ist sehr umfangreich. Unter das Abbauregime fallen unter anderem bestimmte Arzneiwaren des Kap. 30, Kleidung des Kap.42, bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse des Kap. 72 sowie bestimmte Maschinen des Kap. 84. Der genaue Warenkreis ist mit Angabe der KN Codes dem Anhang zu entnehmen.
Anhang I b: Der Ausgangszollsatz beträgt 10%
Datum | Einfuhrzollsatz |
1.4.16 (Inkrafttreten) | Senkung auf 9% |
1.1.17 | Senkung auf 8% |
1.1.18 | Senkung auf 7% |
1.1.19 | Senkung auf 5% |
1.1.20 | Senkung auf 3% |
1.1.21 | Senkung auf 1% |
1.1.22 | Beseitigung der verbleibenden Restzölle |
Der Warenkreis in Anhang I b ist ebenfalls sehr umfangreich. Hierzu zählen etwa einige Schönheitsmittel des Kap.33, Holz des Kap.44, Kleidung der Kap. 61 und 62, verschiedene Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kap. 72 und 73, Kraftfahrzeuge des Kap. 87 und Möbel des Kap. 94. Der genaue Warenkreis ist mit Angabe der KN Codes dem Anhang I b zu entnehmen.
Die EU und Kosovo haben bei Inkrafttreten auch alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel miteinander beseitigt.
Das Kosovo hat sich außerdem bereit erklärt, seine Zollsätze im Handel mit der EU schneller als vorgesehen zu senken, sofern das die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs zulassen.
Landwirtschaft und Fischerei
Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN und die in Anhang I Nr. 1 Ziff. ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. Fisch und Fischereierzeugnisse umfassen die Waren des Kapitels 3 und einige andere Positionen und Unterpositionen.
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll 1 zum Abkommen enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Danach gewährt die EU den in Anhang I zu Protokoll I aufgeführten Waren mit Ursprung im Kosovo Zollfreiheit. Dazu zählen etwa Butter, bestimmtes Gemüse und bestimmte Teigwaren.
Umgekehrt gewährt das Kosovo für die in Anhang II zu Protokoll 1 genannten Waren sofortige oder schrittweise Zollsenkungen. Zu den betroffenen Waren gehören bestimmte Milchprodukte, verschiedene Gemüsesorten sowie einige alkoholische und nichtalkoholische Getränke.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die EU beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens
alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo,
alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der KN fallen.
nur den Wertzoll für Waren der Kapitel 7 und 8 der KN, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist.
Die EU setzt die Einfuhrzölle auf „Baby-Beef“ - Erzeugnisse im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 475 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20% des Wertzollsatzes und 20% des spezifischen Zollsatzes fest, gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT).
Das Kosovo beseitigt mit dem Inkrafttreten des Abkommens
alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU,
die Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang III aufgeführt sind,
schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIa, IIIb und IIIc aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der EU nach dem folgenden Zeitplan wobei der Ausgangszollsatz 10% beträgt.
Anhang IIIa
Datum | Einfuhrzollsatz |
1.4.16 (Inkrafttreten) | Senkung auf 8% |
1.1.17 | Senkung auf 6% |
1.1.18 | Senkung auf 4% |
1.1.19 | Senkung auf 2% |
1.1.20 | Beseitigung der verbleibenden Restzölle |
Zu den betroffenen Waren gehören etwa lebende Rinder, Fleisch, Gemüse, Fruchtsäfte und bestimmte Weine.
Anhang III b
Datum | Einfuhrzollsatz |
1.4.16 (Inkrafttreten) | Senkung auf 9% |
1.1.17 | Senkung auf 8% |
1.1.18 | Senkung auf 7% |
1.1.19 | Senkung auf 5% |
1.1.20 | Senkung auf 3% |
1.1.21 | Senkung auf 1% |
1.1.22 | Beseitigung der verbleibenden Restzölle |
Unter das Abbauregime nach Anhang III b fallen etwa Fleisch, Milch, bestimmtes Obst und Gemüse, bestimmte Säfte und Weine.
Anhang III c
Datum | Einfuhrzollsatz |
1.4.18 | Senkung auf 9% |
1.1.19 | Senkung auf 8% |
1.1.20 | Senkung auf 7% |
1.1.21 | Senkung auf 6% |
1.1.22 | Senkung auf 5% |
1.1.23 | Senkung auf 3% |
1.1.24 | Senkung auf 1% |
1.1.25 | Beseitigung der verbleibenden Restzölle |
Das Abbauregime nach Anhang III c gilt für unter anderem für Kartoffeln, Tomaten, Speisezwiebeln, Kohl, Gurken, Melonen, Äpfel, Birnen und Quitten.
Weine und Spirituosen
Die Regelung für Weine und Spirituosen ist in Protokoll 2 enthalten. Sie umfasst gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die in Anhang I genannt werden. Ferner umfasst Anhang II ein Abkommen über die Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle der Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine.
Fisch und Fischereierzeugnisse
Die EU beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens
alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo,
alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse wird der Zoll im Rahmen von Zollkontingenten (15 Tonnen bzw. 20 Tonnen) beseitigt.
Das Kosovo beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens
alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung der EU und
alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Für die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse gelten die dort festgelegten Bestimmungen.
Ursprungsregeln
Im Protokoll III des SAA wird auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4) verwiesen.
Quellen:
Mitteilung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits; ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 1.
Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union; ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits; ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.
*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN- Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.