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Immobilienrecht in Saudi-Arabien

Ausländern, die keinem der GCC-Staaten angehören, ist bislang der Erwerb von Grundeigentum nur unter den engen Voraussetzungen der Königlichen Verordnung M/15/1421 erlaubt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Die Verordnung differenziert danach, ob eine Immobilie für den Geschäftsbetrieb einer Investition (Art. 1 der Verordnung), für schlichte Wohnzwecke (Art. 2 der Verordnung) oder aus diplomatischen Gründen (Art. 3 der Verordnung) erworben werden soll. 

Im ersten Fall bedarf es neben der allgemeinen Investitionsgenehmigung einer ausdrücklichen Erlaubnis zum Immobilienerwerb. Letztere wird erteilt, wenn die Immobilie zur Verwirklichung der Investition erforderlich ist. Im Fall, dass es sich bei dem Investitionsprojekt um die Bebauung mit Gebäuden zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs handelt, wird die Erlaubnis grundsätzlich nur erteilt, wenn die Summe einer solchen Investition 30 Millionen saudische Riyal (1 s.RI. entspricht circa 0,22 Euro) nicht unterschreitet (Art. 1 b) der Verordnung). Diese Investitionen müssen spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Immobilie in dieser Höhe verwirklicht sein (Art. 1 b) der Verordnung). Um Spekulationen vorzubeugen, herrscht außerdem ein fünfjähriges Veräußerungsverbot ab dem Erwerbszeitpunkt. Im Rahmen des Investitionsgesetzes (vergleiche unten) ist der Erwerb von Grundstücken für Produktionsstätten jedoch ohne diese Auflagen möglich.

Der Immobilienerwerb durch Ausländer zu reinen Wohnzwecken hingegen setzt bislang noch neben einer allgemeinen Aufenthaltserlaubnis eine Sondergenehmigung durch das Innenministerium voraus (Art. 2 der Verordnung). Ausländer, die eine Immobilie zu Wohnzwecken erwerben wollen, können darüber hinaus einen Antrag beim Vorsitzenden des Ministerrats stellen (Art. 4 der Verordnung). Welche Voraussetzungen für den Antrag beim Vorsitzenden des Ministerrats vorliegen müssen, geht nicht aus der Verordnung hervor. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass es andere als die in den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung genannten Fälle sind. Insoweit steht dem Vorsitzenden des Ministerrats ein weites Ermessen zu.  

Die Economic Cities Authority Statute sieht vor, dass auch Ausländer prinzipiell Grundeigentum in den vier Economic Cities erwerben können, wobei es insoweit noch zu gewissen Einschränkungen durch weitere Gesetze oder Verordnungen kommen kann. Auch zukünftig dürfen Ausländer in den heiligen Städten Mekka und Medina kein Grundeigentum halten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen sich der Erwerb im Zuge einer Erbfolge vollzieht.


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