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Zollmeldung Schweiz
11.07.2016
Bonn (GTAI) – In der Schweiz werden die Sätze der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zum 1.1.2017 angepasst.
Diese auf dem Abkommen der EG/Schweiz über den Güter- und Personenverkehr seit 2001 beruhende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge zur Deckung der von diesen verursachten Kosten ist nach drei Kategorien von Emissionsklassen abgestuft. Angesichts der zunehmenden Anzahl moderner Fahrzeuge, die den neuesten EURO-Normen entsprechen, wird eine Anpassung zwischen EURO-Norm-Klassen und den drei Gebührenkategorien erforderlich. Diese soll nach dem Beschluss des Schweizer Bundesrates vom Dezember 2015 erfolgen.
Der gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz hat jetzt mit Beschluss Nr. 1/2016 vom 10.6.2016 der ab 1.1.2017 geltenden Gebührenregelung sowie der neuen Zuordnung zwischen EURO-Norm-Klassen und den drei Gebührenkategorien zugestimmt. Der Beschluss wurde am 9.7.2016 im Amtsblatt der EU, Ausgabe L 186, veröffentlicht. Die zum 1.1.2017 aktualisierte „Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe“ liegt bisher noch nicht vor. Informationen zur LSVA sind auf der Internetseite der Schweizer Zollverwaltung zu finden.
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine vom Gesamtgewicht, der Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abhängige Abgabe.
Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die
ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
dem Gütertransport dienen und
im In- und Ausland zugelassen sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.
Maßgebend für die Höhe der LVSA ist der Schadstoffausstoß der betroffenen Fahrzeuge. Dabei wird zwischen drei Abgabekategorien unterschieden. Die höchste Abgabe ist in Kategorie 1 zu zahlen. Hier sind künftig die Fahrzeuge mit dem höchsten Schadstoffausstoß (Emissionsklassen EURO 0, I, II, III) zusammengefasst. Bisher gehörten zu dieser Kategorie die Emissionsklassen EURO 0 bis II. Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO IV und V sind ab 2017 in der Kategorie 2 (mittlere Abgabe, bisher Emissionsklasse EURO III), Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI in der Kategorie 3 (geringste Abgabe, bisher Emissionsklassen EURO IV bis VI) erfasst. Der im Rahmen der Abgabekategorie 3 bisher gewährte Rabatt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI entfällt künftig.
Der Anfang 2012 für Lkw der Emissionsklassen EURO II und III, die mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, eingeführte 10%iger Nachlass auf die LSVA bleibt unverändert bestehen. Allerdings gehören entsprechende Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO III ab 2017 zur Abgabekategorie 1 (bisher Abgabekategorie 2).
Ab 1.1.2017 gelten folgende Abgabesätze:
Abgabekategorien | Emissionsklassen | ab 1.1.2017 gültige LSVA-Tarife | Abgabe für 300*) gefahrene Kilometer |
Abgabekategorie 1 | EURO 0, I, II und III | 3.10 Rappen | 372.00 Franken |
EURO II und III mit Partikelfiltersystem | 2.79 Rappen | 334.80 Franken | |
Abgabekategorie 2 | EURO IV und V | 2.69 Rappen | 322.80 Franken |
Abgabekategorie 3 | EURO VI | 2.28 Rappen | 273.60 Franken |
*) „300 gefahrene Kilometer“ entspricht der Distanz Basel-Chiasso, der klassischen Strecke im alpenquerenden Lkw-Verkehr