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Recht kompakt | Spanien | Ordnungswidrigkeiten im Arbeitsrecht

Sanktionen in Spanien

Je nach Verstoß wird zwischen verschiedenen Sanktionsarten unterschieden. Insbesondere Arbeitsvergehen und Verstöße in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit werden geahndet.

Von Nadine Bauer, Mandy Nicke, Katrin Grünewald

„Klassische“ Straftaten werden entsprechend dem spanischen Strafgesetzbuch (Ley Orgánica 10/1995, de 23 de noviembre, del Código Penal) sanktioniert. In den Art. 311 bis 318 finden sich Straftaten, die Verstöße gegen Rechte von Arbeitnehmenden (delitos contra los derechos de los trabajadores) ahnden.

Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie der Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz werden nach der Königlichen Legislativverordnung Nr. 5/2000 geahndet. Dazu gehören auch Verstöße gegen Vorschriften nach dem Gesetz Nr. 32/2006 zu Subunternehmerverträgen im Bausektor sowie nach dem Gesetz Nr. 45/1999 zur Entsendung von Arbeitnehmenden. Man unterscheidet zwischen leichten (infracciones leves), schweren (infracciones graves) und sehr schweren (infracciones muy graves) Ordnungswidrigkeiten. Diese Ordnungswidrigkeiten können in drei Stufen sanktioniert werden: mit Minimalstrafe (grado mínimo), mit Durchschnittsstrafe (grado medio) sowie mit Maximalstrafe (grado máximo). Bei wiederholten Verstößen kann ein höheres Bußgeld verhängt werden. Es darf allerdings nicht über die Maximalstrafe hinausgehen.

Grundsätzlich hat ein Unternehmer mit folgenden Bußgeldern zu rechnen:

Minimalstrafe

Durchschnittsstrafe

Maximalstrafe

Leichte Ordnungswidrigkeit

60 - 125 Euro

126 - 310 Euro

311 - 625 Euro

Schwere Ordnungswidrigkeit

626 - 1.250 Euro

1.251 - 3.125 Euro

3.126 - 6.250 Euro

Sehr schwere Ordnungswidrigkeit

6.251 - 25.000 Euro

25.001 - 100.005 Euro

100.006 - 187.515 Euro

Sonderregelungen in Bezug auf die Höhe des Bußgeldes gelten insbesondere bei einigen Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Sozialversicherung sowie bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz. Die dem Unternehmer im Falle von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen seiner Arbeitnehmer drohenden erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Sonderzahlungen (recargo de las prestaciones económicas derivadas de accidente de trabajo o enfermedad profesional) spielen für den deutschen Dienstleistungserbringer solange keine Rolle, wie seine Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung noch als der deutschen Sozialversicherung zugehörig gelten. In Abhängigkeit vom Verstoß sind zum Teil auch Nebenstrafen (sanciones accesorias) vorgesehen.

Eine ausführliche Zusammenfassung bietet das spanische Arbeitsministerium auf seiner Webseite (auf Spanisch).

Weitere Informationen zu Sanktionen hält der Länderbericht Spanien des Portal 21 bereit.

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