Zollbericht
Vereinigtes Königreich
Brexit
Brexit: Zoll, Wareneinfuhr, Marktzugang und Freihandelsabkommen
Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und der Zollunion. Auch mit einem Abkommen kommen auf Unternehmen zahlreiche Änderungen zu.
15.12.2020
Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangsphase. Das bringt zahlreiche Änderungen im Warenverkehr mit sich, und zwar unabhängig davon, dass sich die EU und das VK auf ein Freihandelsabkommen einigen konnten.
Zoll und Wareneinfuhr
Zollgrenze EU-Großbritannien
Seit 1. Januar 2021 gibt es eine neue Zollgrenze. Lieferungen nach Großbritannien werden zu Ausfuhren aus der EU beziehungsweise zu Einfuhren auf britischer Seite. Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die veränderten Anforderungen einzustellen, führen die Briten das neue Zollregime stufenweise ein.
Sonderregeln für Nordirland
Das Austrittsabkommen sieht im sogenannten Nordirland-Protokoll Sonderregeln für Nordirland vor. Exporte dorthin bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen, für die keine Ausfuhranmeldungen abgegeben werden müssen. Bestimmte Zollförmlichkeiten müssen im Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien eingehalten werden. Wie genau das in der Praxis aussehen wird, hat der gemeinsame Ausschuss festgelegt. Dabei wurden die im Nordirland-Protokoll festgelegten Vorgaben umgesetzt.
Neuer britischer Zolltarif
Ab 1. Januar 2021 gilt auch der neue britische Zolltarif, der UK Global Tariff. Zölle werden auf Drittlandswaren erhoben, das heißt auf alle Waren, die nicht präferenzbegünstigt eingeführt werden dürfen. Zollpräferenzen können in Anspruch genommen werden, wenn ein Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Herkunftsland der Ware besteht und die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens eingehalten werden.
Marktzugang
Großbritannien verlässt mit dem Ende der Übergangsphase den EU-Binnenmarkt. Die Briten haben die gesamte EU-Gesetzgebung in britisches Recht übernommen. Produktvorschriften, Zulassungsverfahren oder Anforderungen an Konformitätsbewertungen sind also grundsätzlich identisch mit den bisherigen EU-Vorschriften. Für zahlreiche Produkte wird es aber neue Regeln geben. Vorgaben zur Kennzeichnung können sich ebenso ändern wie technische Anforderungen und Zulassungsverfahren.
Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich darauf vorzubereiten, gelten Übergangsbestimmungen und -fristen. Wie groß die Änderungen sein werden, wie aufwändig die Einhaltung der Übergangsbestimmungen und wie lange die Fristen sind, hängt vom Produkt ab.
Was wir noch nicht wissen
Wie sich die Produktregulierung in Zukunft ändern wird. Für zahlreiche Produkte wird es mittelfristig neue Vorschriften geben. Die Details hierzu werden in verschiedenen Gesetzgebungsprozessen festgelegt, die noch nicht abgeschlossen sind.
Neue Freihandelsabkommen für das Vereinigte Königreich
Seit dem 1. Januar 2021 müssen die Briten eigene Handelsabkommen mit Drittstaaten vorweisen, wenn ein präferenzberechtigter Handel fortgeführt werden soll. Die britische Regierung hat während der Übergangsphase zahlreiche Abkommen geschlossen. Zumeist wurden die bestehenden Abkommen der EU übernommen, indem diese in bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem jeweiligen Vertragspartner umgewandelt wurden (sogenanntes „Roll-over“). Dabei wurden die wesentlichen Inhalte aus dem jeweiligen Freihandelsabkommen beibehalten, sodass Unternehmen auch weiterhin unter Vorzugsbedingungen mit dem jeweiligen Drittstaat Handel betreiben können.
Welche Abkommen sind ab dem 1. Januar 2021 relevant?
Unternehmen, die auf Grundlage von Handelsabkommen ihren Warenverkehr abwickeln, müssen ab dem 1. Januar 2021 auf die Abkommen zurückgreifen, die in der Übergangsphase durch die Briten abgeschlossen wurden und folglich zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Für Länder mit denen das VK kein Handelsabkommen geschlossen hat, greifen die Regeln der WTO.
Verlust der EU-Ursprungseigenschaft
Seit dem 1. Januar 2021 zählen britische Waren und (Vor-)Materialien nicht mehr für den EU-Ursprung einer Ware. Vormaterialen aus dem VK gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.
Sind ab dem 1. Januar 2021 neue Präferenzkalkulationen nötig?
Drittstaaten werden spätestens zum 1. Januar 2021 die britischen Wertschöpfungsanteile im Rahmen einer Präferenzkalkulation nicht mehr als ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptieren. Dies kann zu einem Verlust der EU-Präferenzeigenschaft und somit zum Verlust der Zollvergünstigung führen, sodass neue Präferenzkalkulationen folglich nötig sind.
Welche Ursprungs- und Kumulierungsregeln finden unter den neuen Abkommen Anwendung?
Die Abkommen zwischen dem VK und dem jeweiligen Drittstaaten formulieren die entsprechenden Ursprungs- sowie Kumulierungsregeln.