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Zentralamerika: Vertriebsrecht

Von den drei mittelamerikanischen Ländern Guatemala, Honduras und Panama verfügt nur Honduras über ein Gesetz über Handelsvertreter.

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Gesetzliche Regelungen zu Absatzmittlern in Guatemala finden sich im Handelsgesetzbuch. In Art. 280 ff. Handelsgesetzbuch finden sich unter anderem Regelungen zum Handelsvertreter (Agentes de Comercio). Demnach handelt es sich bei Handelsvertretern um Personen, die dauerhaft gegenüber einem oder mehreren Unternehmern handeln und Handelsverträge fördern oder im Namen und auf Rechnung der Unternehmen abschließen.

Ein Unternehmen kann mehrere Handelsvertreter gleichzeitig für dasselbe Gebiet und für denselben Tätigkeitsbereich einsetzen, es sei denn, einem Handelsvertreter ist die alleinige Vertretungsbefugnis für ein bestimmtes Gebiet zugesagt worden (Art. 283 Handelsgesetzbuch). Ein Handelsvertreter darf unter anderem nur Rabatte oder Ratenzahlungen gewähren, wenn er dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden ist.  

Weiterhin ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Vertretenen originalgetreue Kopien der erhaltenen Bestellungen und Angebote sowie die abgeschlossenen Verträge zu übermitteln (Art. 286 Handelsgesetzbuch). Insofern eine Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht dem Vertreter eine Provision in Höhe des durch seine Vermittlung getätigten Geschäftes entsprechend den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Ortes zu (Art. 288 Handelsgesetzbuch).

Honduras

In Honduras finden sich die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Handels- und Vertragsbeziehungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen im Gesetz über Vertreter, Vertriebshändler und Bevollmächtigte in- und ausländischer Unternehmen (Ley de Representantes, Distribuidores y Agentes de Empresas Nacionales y Extranjeras).

Artikel 3 dieses Gesetzes legt fest, dass ein Vertreter-, Vertriebs- oder Agenturvertrag ein Vertrag ist, durch den eine nationale natürliche oder juristische Person verpflichtet wird, im In- oder Ausland Dienstleistungen zu erbringen oder Waren auf dem nationalen Markt für einen Vertretenen zu vertreiben.

Panama

Das Vertriebsrecht ist in Panama gesetzlich kaum geregelt. Es existieren keine expliziten Regelungen für die Tätigkeiten von Vertriebsvertretern oder Handelsvertretern. Vielmehr können in diesem Rahmen die allgemeinen vertraglichen Grundsätze zum Tragen kommen. Zu erwähnen ist insbesondere Art. 1106 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem die Vertragsparteien Vereinbarungen, Klauseln und Bedingungen festlegen können, die sie für zweckmäßig halten, sofern diese nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

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