Keine öffentliche Einsicht in europäische UBO-Register
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die öffentliche Einsichtnahme in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner – UBO) für ungültig erklärt.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die öffentliche Einsichtnahme in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner – UBO) für ungültig erklärt.
Europäisches Parlament und Rat haben sich auf das Prozedere geeinigt, dem die europäische Seite folgen soll, wenn sie auf Vertragsverletzungen der britischen Seite reagieren muss.
Die Geldwäscherichtlinie aus 2015 schafft ein "Register der wirtschaftlich Berechtigten". In einem Detail ist der luxemburgische Gesetzgeber dabei zu weit gegangen, sagt der EuGH.
Mit den neuen Vorschriften sollen die Lohnungleichheit verringert und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitenden in der EU verbessert werden.
Jüngst, nämlich im Juli diesen Jahres, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit dem in der Richtlinie 85/374/EWG enthaltenen Herstellerbegriff befasst.
BEFIT steht für „Business in Europe: Framework for Income Taxation“. Der Start einer öffentlichen Konsultation erfolgte am 13. Oktober 2022.
In drei Monaten endet die Frist zur Implementierung der neuen Standardvertragsklauseln: Ab dem 27. Dezember 2022 kann der Datenfluss nicht mehr auf die Altfassung gestützt werden.
Mit der Ratifizierung durch die Europäische Union (EU) und die Ukraine hat das Übereinkommen nun zwei Vertragsparteien und tritt in einem Jahr in Kraft.
Im Juli 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Publikation „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2021“.
EU legt Mindestrechte für alle Arbeitnehmenden in der Union fest, die in einem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.