Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
(Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
Kurzbeschreibung: Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigtenortes. Die örtlichen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers und der Familienangehörigen sowie die örtlichen Leistungen der sozialen Sicherheit sind dabei zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Türkei ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und...