Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Im Folgenden finden Sie ausgewählte Informationen bezüglich Malaysia.
Wesentliche Rechtsgrundlage des malaysischen Einkommensteuerrechts ist der Income Tax Act 1967. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Rechtsquellen sind insbesondere die Staatsverfassung, Gesetze sowie Richterrecht.
Rechtsgrundlage ist der Financial Services Act 2013 ergänzt durch die regelmäßig überarbeiteten "Foreign Exchange Administration Rules" (Richtlinien für den Devisenverkehr).
Malaysia ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Ein Anwaltszwang besteht für natürliche Personen nicht.
Ausländische Investitionen sind etwa in Form einer Repräsentanz, die nur beschränkt tätig werden darf, oder einer ausländisch investierten Company limited by shares möglich.
Seit dem Jahr 1999 verfügt Malaysia mit dem Consumer Protection Act (CPA) über ein Produkthaftungsgesetz.
Die Sales Tax und Service Tax fallen bei bestimmten Gütern und Dienstleistungen an. Sie ersetzten seit dem 1. September 2018 die sogenannte "Goods and Services Tax" (GST).
Malaysias Gesellschaftsrecht kennt drei Unternehmensformen: Den Einzelkaufmann (sole proprietorship), Personengesellschaften (partnerships) und Kapitalgesellschaften (companies).