Weitere Zollverfahren
Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.
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Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.
Das NAFTA-Nachfolgeabkommen USMCA ist seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.
Das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und der Europäischen Union besteht seit Mitte 2000. Die Vertragsparteien haben sich im April 2018 auf eine modernisierte Fassung geeinigt.
Wareneinfuhren können nur im Steuergebiet Mexikos ansässige Unternehmen mit Registrierung vornehmen.
Bei Wareneinfuhren erhebt die Zollbehörde im Regelfall eine Zollabfertigungsgebühr.
Mexiko ist Mitgliedstaat der WTO. Darüber hinaus ist das Land als Vertragsstaat weiterer internationaler Handelsvereinigungen über die Grenzen Lateinamerikas hinaus vernetzt.
Eine Vielzahl von für die Herstellung, Präsentation und den Marktzugang von Produkten wichtigen Vorschriften unterliegen verbindlichen mexikanischen Normen und Standards.
Mexiko ist auch mit weiteren lateinamerikanischen Ländern durch Handelsabkommen vernetzt.
Neben dem Einfuhrzoll gelten in Mexiko bei zahlreichen Waren Ausgleichszölle als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken. Ferner ist die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Mexiko verbietet die Einfuhr bestimmter Drogen und Vorprodukte zur Herstellung von Drogen, einiger chemischer Produkte, Insektizide und tierischer Produkte.