US-Produkthaftung: Produktbeobachtungs- und Informationspflicht
Ein Hersteller ist auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts verpflichtet, das Produkt und dessen Wechselwirkung mit anderen Produkten aufmerksam zu beobachten.
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Ein Hersteller ist auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts verpflichtet, das Produkt und dessen Wechselwirkung mit anderen Produkten aufmerksam zu beobachten.
In Einzelfällen ordnen Behörden einen Vertriebsstopp an, wenn von dem Produkt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit ausgeht.
Das amerikanische Recht sieht für die Produkthaftung drei Anspruchsgrundlagen vor, nämlich die vertragliche Haftung, die Fahrlässigkeitshaftung und die Gefährdungshaftung.
Grundsätzlich ist jeder schadensersatzpflichtig, der an der Lieferkette beteiligt ist.
Patentrecht: Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz 1970. Patentfähig sind danach grundsätzlich alle neuen, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebenden Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind (§ 1 Patentgesetz 1970). Ausnahmen von der Patentierbarkeit gelten unter anderem für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde sowie für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen...
Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrages, der eine grenzüberschreitende Dienstleistung zum Gegenstand hat, muss folgende Frage besondere Berücksichtigung finden: nach welcher nationalen Rechtsordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien? Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem österreichischen Dienstleister ist im Streitfall zu ermitteln, ob österreichisches oder deutsches Recht anwendbar ist.
Erbringt der österreichische Vertragspartner Dienstleistungen an einen deutschen Empfänger, und gibt es keine ausdrückliche abweichende Rechtswahl, wird in vielen Fällen österreichisches Recht gelten (das Recht des Erbringers der vertragstypischen Leistung, Artikel 4 der ROM-I-Verordnung). Verträge können hiernach grundsätzlich formfrei geschlossen werden, solange die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 des...
Allgemeine Regelungen zum Gewährleistungsrecht für Sachmängel bei Schuldverträgen enthalten die §§ 922 ff. des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: ABGB), auf die auch für Werkverträge § 1167 ABGB ausdrücklich verweist. Daher ist nachstehend auch nicht vom österreichischen Verkäufer oder Werkunternehmer die Rede, sondern vom Schuldner allgemein. Gewähr muss grundsätzlich dafür geleistet werden, dass die überlassene Sache dem Vertrag entspricht, also unter anderem die...