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Zollbericht Albanien Internationale Handelsabkommen, übergreifend

Abgeschlossene Handelsabkommen

Albanien ist Mitglied der WTO und profitiert von Handelsabkommen mit der EU, EFTA, CEFTA, der Türkei und dem Vereinigten Königreich.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU

Für die Länder des westlichen Balkans verläuft der Weg zur EU-Mitgliedschaft in der Regel über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP). Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen Albanien und der EU bildet hierfür die Grundlage. Die wichtigsten Ziele des Prozesses sind die politische Stabilisierung und die Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie die Förderung der regionalen Zusammenarbeit. Darüber hinaus führen die Westbalkan-Staaten EU-Normen ein und gleichen ihre Gesetze in einigen Bereichen sukzessiv an EU-Vorschriften an, wie zum Beispiel beim Wettbewerb, geistigem Eigentum und Investitionen.

Auch die Zollvorschriften spielen in der Vorbereitungsphase auf die EU-Mitgliedschaft eine große Rolle. Mit dem SAA und den autonomen Handelspräferenzen seitens der EU erhalten nahezu alle Güter aus Albanien freien Zugang zu den EU-Märkten. Im Gegenzug hat Albanien seinen Markt für europäische Waren und Dienstleistungen schrittweise geöffnet. Mit dem stufenweisen Zollabbau für Ursprungswaren der EU hat Albanien bereits 2006 im Rahmen eines Interimsabkommens begonnen. Das SAA ist seit April 2009 in Kraft. Albanien hat derzeit den Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union (EU).

Central European Free Trade Agreement (CEFTA)

Das Central European Free Trade Agreement (CEFTA) zählt sieben Teilnehmerstaaten: Albanien, Serbien, Moldau, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Montenegro. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens können fast alle gewerblichen Ursprungswaren zollfrei zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden. Der Zollabbau bei landwirtschaftlichen Produkten unterliegt restriktiven Regeln. Anhang 3 zum Abkommen enthält umfangreiche Listen der von den Vertragsparteien gemachten Zugeständnisse. Das Abkommen lässt jedoch die Möglichkeit weiterer Zugeständnisse beim Zollabbau für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu.

Albanien, Nordmazedonien und Serbien haben am 29. Juli 2021 drei Abkommen unterzeichnet und die 2019 gegründete Initiative „Mini-Schengen“ in „Open Balkan“ umbenannt. Ab dem 1. Januar 2023 sollen die Grenzkontrollen im Personenverkehr zwischen den drei Staaten wegfallen. Freier Warenverkehr soll folgen. Außerdem ist in weiteren Schritten geplant, die Arbeitsmärkte zu öffnen, den regionalen Handel zu erleichtern und im Katastrophenschutz zusammenzuarbeiten.

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European Free Trade Association (EFTA)

Das Freihandelsabkommen zwischen Albanien und den Staaten der European Free Trade Association (EFTA) Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein ist am 1. Oktober 2010 für Albanien, Liechtenstein und die Schweiz, am 11. August 2011 für Norwegen, am 1. Oktober 2011 für Island in Kraft getreten. Es ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen die zollfreie Einfuhr von gewerblichen Waren, Fisch- und Fischereierzeugnissen aus Albanien in die EFTA-Staaten. Albanien hat die Zölle für Ursprungswaren der EFTA-Staaten stufenweise gesenkt. Für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden zusätzlich bilaterale Abkommen geschlossen.

Türkei

Unter dem Freihandelsabkommen zwischen Albanien und der Türkei gewähren sich die Vertragsparteien Zollpräferenzen oder Zollfreiheit für Industriewaren. Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte bestehen gesonderte Regeln. Das Abkommen ist seit Mai 2008 in Kraft.

Vereinigtes Königreich

Das Partnership, Trade and Cooperation Agreement zwischen Albanien und dem Vereinigten Königreich ist am 3. Mai 2021 in Kraft getreten. Es deckt die Themen Warenhandel, Handel mit Dienstleistungen, Schutz geistigen Eigentums und öffentliches Beschaffungswesen ab.

Diagonale Kumulierung als zusätzlicher Vorteil

Waren erwerben den präferenziellen Ursprung eines Staates durch die dort durchgeführte „ausreichende Be- oder Verarbeitung". Kumulierung bedeutet, dass der Produktionsvorgang in einem Land demjenigen in einem anderen Land angerechnet wird. Die weitestgehende Anrechnung in diesem Sinne ist die „diagonale Kumulierung“.

Albanien gehört der SAP- Kumulierungszone an. Dabei steht SAP für „Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess“. Zur SAP-Kumulierungszone gehören neben der EU die Türkei und die westlichen Balkanländer, mit denen die EU Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Dazu zählen neben Albanien auch Serbien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien sowie Bosnien und Herzegowina.

Eine andere Kumulierungszone ist die Paneuropa-Mittelmeer-Zone. Zu dieser zählen die EU, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), die Türkei, Färöer, die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen); die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo); Moldau und die Ukraine.

In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind. Und zwar gilt dies auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung des Endproduktes beteiligt war. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist somit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln.

Um die Ursprungsregeln zu modernisieren und zu vereinfachen, wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese "Übergangsregeln" können  seit dem 1. September 2021 bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden. 

Weitere Informationen:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen Albanien und der EU

Central European Free Trade Agreement (CEFTA)

Partnership, Trade and Cooperation Agreement

Paneuropa-Mittelmeer-Zone

Bericht: Leitfaden zu Pan-Euro-Med Ursprungsregeln veröffentlicht 

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