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Argentinien: Gewerblicher Rechtsschutz

Der Schutz des Urheberrechts ist in Argentinien verfassungsrechtlich garantiert.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Rechtsgrundlagen

Die argentinische Verfassung legt fest, dass jeder Autor oder Erfinder "ausschließlicher Eigentümer seines Werkes, seiner Erfindung oder seiner Entdeckung" ist, und zwar für den Zeitraum, der ihm gesetzlich zugestanden wird (Art. 17 Constitución de la Nación Argentina). Zu den wichtigsten Gesetzen zum gewerblichen Eigentum gehören das Markengesetz, das Gesetz über Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und das Urheberrechtsgesetz.

Markenrecht

In Argentinien wird das Markenrecht im Markengesetz (Ley de Marcas e Designaciones - LMD, Gesetz Nr. 22.362 vom 26. Dezember 1980) geregelt, das durch ein Entbürokratisierungsgesetz (Simplificación y Desburocratización para el Desarrollo Productivo de la Nación, Gesetz Nr. 27.444 vom 30. Mai 2018) mit der dazugehörigen Verordnung Nr. 242/2019 geändert worden ist. Die Registrierung einer Marke erfolgt beim Patent- und Markenamt (Instituto Nacional de Propiedad Industrial- INPI).

Nach Erteilung des Markenrechts ist dieses zehn Jahre gültig und kann nach Ablauf jeweils für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren verlängert werden (Art. 5 LMD). Die Verlängerung einer Markeneintragung kann sechs Monate im Voraus oder nach Ablauf der Verlängerungsfrist beantragt werden.

Das Markengesetz sieht vor, dass eine Marke gelöscht werden kann, wenn sie fünf Jahre lang nicht für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Eine entsprechende Löschung wird von Amts wegen durchgeführt oder auf Antrag eines Dritten. Nach der Zustellung eines etwaigen Löschungsbescheids an den Markeninhaber hat dieser 30 Arbeitstage Zeit, um zu reagieren und einen Nachweis der Benutzung vorzulegen (Art. 26 LDM).

Patentrecht

Gesetzliche Reglungen zum Patentrecht in Argentinien finden sich im Gesetz über Erfindungspatente und Gebrauchsmuster (Ley de Patentes de Invención y Modelos de Utilidad - LPIMU, Gesetz Nr. 24.481 vom 20. Sep. 1995). Patentierbar sind Erfindungen bei Erzeugnissen und bei neuen Verfahrensarten. Das Recht am Patent sowie dessen Übertragung und die Lizenzvergabe stehen dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern zu (Art. 8 LPIMU).

Ist ein Produkt patentiert, kann der Patentinhaber Herstellung, Gebrauch, Verkauf oder Import untersagen. Ist ein Verfahren patentiert, kann er die Nutzung des Verfahrens durch Dritte verhindern. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre (Art. 35 LPIMU).

Urheberrecht

Der Urheberrechtsschutz in Argentinien wird durch das Urheberrechtsgesetz (Ley de Propriedad Intelectual - LPI, Gesetz Nr. 11.723 vom 30. September 1933) geregelt, das durch verschiedene Gesetze geändert wurde. Der Schutz erstreckt sich auf wissenschaftliche, literarische, künstlerische oder pädagogische Werke, unabhängig vom Verfahren der Vervielfältigung. Das Urheberrecht schützt den Urheber zu Lebzeiten und geht für eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers auf dessen Erben über (Art. 5 bis LPI).

Die Registrierung eines Urheberrechts erfolgt bei der Dirección Nacional del Derecho de Autor (DNDA).

Internationale Abkommen

Argentinien ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

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