Die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften finden sich vor allem im belgischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 1146 ff.--folgende Code civil / Burgerlijk Wetboek. Damit der Schuldner haftet, muss er eine vertragliche Pflicht zurechenbar verletzt haben. Darüber hinaus muss dem Gläubiger ein Schaden entstanden sein. Schließlich muss der Schaden aufgrund der Pflichtverletzung (Kausalzusammenhang) eingetreten sein. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner seine vertragliche Pflicht gar nicht, nur teilweise und / oder fehlerhaft (inexécution de l'obligation / niet nakoming) erfüllt. Weitere Einzelheiten zur verspäteten Vertragserfüllung finden Sie in diesem Länderbericht unter dem Punkt "Vertragsrecht". Der Schuldner haftet für eigenes, aber unter Umständen auch für fremdes Verschulden.
Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner in Verzug setzen, das heisst ihn mahnen, bevor er sich auf die Haftungsvorschriften berufen kann. Das belgische oberste Zivilgericht, der Kassationshof (Cour de cassation / Hof van Cassatie), hat dies als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkannt. Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen: zum Beispiel wenn eine vertragliche Regelung oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht, wenn die Vertragsumstände dagegen sprechen oder wenn der Schuldner sich ausdrücklich weigert, seine vertragliche Pflichten zu erfüllen.
Der Schuldner kann sich gegen einen solchen Anspruch unter verschiedenen Gesichtspunkten verteidigen: Zum einen kann er vorbringen, dass er sich vertragsgerecht verhalten hat - entweder weil der Vertrag das vom Gläubiger Gewünschte nicht vorsieht oder weil er sich auf eine Ausschlussklausel berufen kann. Zum anderen kann er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gläubiger zunächst selbst eine Pflicht erfüllen muss. Schließlich ist die Haftung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung auf einem dem Schuldner nicht anzulastenden äußeren Ereignis (une cause étrangère qui ne peut lui être imputée / een vreemde oorzaak die hem niet kan worden toegerekend, Artikel 1147 Code civil / Burgerlijk Wetboek) beruht oder wenn höhere Gewalt (force majeure / overmacht, Artikel 1148 Code civil / Burgerlijk Wetboek) gegeben ist.
Der Gläubiger kann zwischen Vertragserfüllung (exécution / uitvoering) und Auflösung des Vertrages (résolution / ontbinding) (Artikel 1184 Absatz 2 Code civil / Burgerlijk Wetboek) wählen. Besteht der Gläubiger auf Durchführung des Vertrages, kann er, zumindest wenn es um die Vornahme einer Handlung geht, diese auch auf Kosten des Schuldners ausführen lassen (Artikel 1144 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Entscheidet sich der Gläubiger für die Rückabwicklung des Vertrages, muss er dies, soweit dies nicht vertraglich vorgesehen ist oder auch keine außerordentlichen Umstände vorliegen, vor Gericht durchsetzen (Artikel 1184 Absatz 3 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dabei kann er auch Schadensersatzansprüche - inklusive entgangenen Gewinn - geltend machen (Artikel 1149 und 1184 Absatz 2 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Sie gehen aber nicht darüber hinaus, was im Zusammenhang mit dem Vertrag unter normalen Umständen zu erwarten war (Artikel 1150 Code civil / Burgerlijk Wetboek).
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Artikel 2262bis Code civil / Burgerlijk Wetboek). Allerdings wird von der belgischen Rechtsprechung gefordert, dass innerhalb dieser Frist der Mangel binnen zweckdienlicher Frist nach Entdeckung geltend gemacht wird.