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Branchen | Frankreich | Chemische Industrie

Rahmenbedingungen

In Frankreich gelten die Regeln der Europäischen Union für die Zulassung von Chemikalien. Darüber hinaus kann es zusätzliche Einschränkungen für den Einsatz von Chemie geben.

Von Frauke Schmitz-Bauerdick | Paris

Die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union (EU) unterliegt den Bestimmungen der EU-Chemikalienverordnung REACH. Der deutsche REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesbehörden gibt darüber detaillierte Auskunft. Frankreich erlässt zum Teil unilateral Einschränkungen für den Einsatz von Chemikalien. Bei der Gesetzgebung sind je nach Anwendungsbereich verschiedene Ministerien federführend (einzeln oder vielfach gemeinsam). Für das Verbot von Pestiziden, die Neonicotinoide enthalten, zeichneten die Ministerien für Gesundheit (Ministère des Solidarités et de la Santé), Landwirtschaft (Ministère de l’Agriculture et de l‘Alimentation) und Umwelt (Ministère de la Transition écologique et solidaire) verantwortlich. Zwar hatten die betroffenen Ministerien für den Zuckerrübenanbau Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Neonicotinoiden eingeräumt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2023 sind diese Pestizide nunmehr aber auch in Frankreich vollumfänglich und damit auch für den Einsatz bei Zuckerrüben verboten. 

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU sind die Regelungen des EU-Umsatzsteuerkontrollverfahrens zu beachten. Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Hinsichtlich der Normierung gelten die einschlägigen EU-Richtlinien (siehe etwa die Website des Deutschen Instituts für Normung e.V.).

Die GTAI stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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