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Branchen | Israel | Medizintechnik

Rahmenbedingungen

Die Zulassung in einem westlichen Land ist eine Voraussetzung für die Einfuhr nach Israel. Der Staat finanziert eine Leistungspalette. Alle Einwohner/-innen sind krankenversichert.

Von Wladimir Struminski | Jerusalem

Status als "anerkannte Länder"

Grundsätzlich können nur solche medizintechnischen Produkte nach Israel eingeführt und auf dem israelischen Markt abgesetzt werden, die die Marktzulassung in einem sogenannten anerkannten Land besitzen. Auf das Herstellungsland kommt es dabei nicht an. 

Bei den 21 „anerkannten Ländern“ handelt es sich um vor allem um westeuropäische und nordamerikanische Staaten. Die Liste umfasst folgende Länder:

  • Australien
  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Schweiz
  • Spanien
  • USA 
  • Vereinigtes Königreich

Die Einfuhr- und Verkaufsgenehmigungen müssen periodisch erneuert werden. In bestimmten Fällen können aber auch einmalige Einfuhrgenehmigungen erteilt werden. Das gilt beispielsweise für die Einfuhr zu Zwecken einer Präsentation, für akademische Forschung oder für Experimente, die nicht an Menschen durchgeführt werden. Ein weiterer Fall ist die Nutzung durch einen Arzt in einer ihm gehörenden Klinik unter der Bedingung, dass er das Produkt nicht vertreibt, sondern nur nutzt.

Die Abwicklung des Zulassungsverfahrens obliegt der im Gesundheitsressort angesiedelten „Abteilung für medizintechnische Ausrüstungen und Apparate“ – nach dem hebräischen Akronym AMAR genannt. Strenge technische Anforderungen werden nicht nur an Importprodukte, sondern auch an einheimische Fabrikate gestellt. Zudem ist die Einfuhr von Medizintechnik zollfrei.

Staatlich finanzierte Leistungspalette fördert Absatz

Jeder Landesbewohner ist laut Gesetz krankenversichert. Die Kosten der medizinischen Versorgung, die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden zum Teil aus dem allgemeinen Regierungshaushalt und zum Teil durch eine zweckgebundene, vom Staat erhobene und nach dem Einkommen des Einzelnen bemessene sogenannte Gesundheitssteuer gedeckt. Die Pflichtversicherung deckt die Kosten einer recht breiten Palette von Medikamenten und Behandlungen, auf die alle Versicherten Anspruch haben

Für das Absatzpotenzial eines medizintechnischen Produkts (ebenso wie Medikaments) ist die Frage von großer Bedeutung, ob das betreffende Produkt oder Verfahren in diesen staatlich finanzierten Leistungskatalog, den sogenannten Gesundheitskorb, aufgenommen wurde. Der Gesundheitskorb umfasst sowohl Medikamente als auch medizinische Technologien und wird jährlich erweitert. Für die Aufnahme neuer Medikamente oder Technologien ist die Empfehlung einer öffentlichen Kommission entscheidend. Diese ist an eine Reihe von Kriterien gebunden. Bei der Aufnahme medizinischer Technologien in die Leistungspalette werden vor allem die Effektivität bei der Behandlung oder Vermeidung der betreffenden Krankheit, die voraussichtliche Lebensverlängerung, die Erhöhung der Lebensqualität der Patienten sowie das Kostenleistungsverhältnis berücksichtigt.

Allerdings finanziert der Staat - im Langzeitdurchschnitt berechnet - nur rund zwei Drittel aller Gesundheitsausgaben. Der Rest wird von Privathaushalten finanziert, sei es im Wege direkter Käufe, des Erwerbs von Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen oder von privaten Policen bei Versicherungsgesellschaften. 

Verkauf an die öffentliche Hand ist gegengeschäftspflichtig

Bei größeren Aufträgen erfolgt die Beschaffung der öffentlichen Hand im Ausschreibungsweg. Das dabei geltende Ausschreibungspflichtgesetz legt fest, dass ausländische Lieferanten ab einem Auftragswert von 5 Millionen US-Dollar gegengeschäftspflichtig werden. Bei Transaktionen, die vom internationalen Abkommen über öffentliche Beschaffung (GPA) erfasst sind, liegt die Gegengeschäftsquote bei 20 Prozent. Bei zivilen Aufträgen, bei denen das GPA nicht zur Anwendung kommt, beträgt sie 35 Prozent.

Das Gesetz erlegt den einkaufenden Stellen die Pflicht auf, die Gegengeschäfte ausdrücklich im Kaufvertrag festzuschreiben. Als zur öffentlichen Hand zugehörig gelten auch Krankenhäuser und die Krankenkassen.

Die Abwicklung der Gegengeschäfte durch den ausländischen Auftragnehmer kann auf vielfache Weise stattfinden. Eine Möglichkeit ist die Beschaffung von israelischen Waren, wobei diese nicht aus demselben Industriezweig stammen müssen, dem der Käufer zugehört. Ebenso können lokale Komponenten in die zu liefernden Produkte eingebaut werden.

Die GTAI stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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