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Berufshaftpflichtversicherung

Einige dänische Dienstleister müssen sich gegen Schäden infolge schlechter Ausführung ihrer Tätigkeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung schützen, so z.B.--zum Beispiel:

  • Immobilienmakler: § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte besagt, dass Immobilienmakler ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung jeder Geldforderung, die ein Verbraucher gegen sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler haben könnte, stellen müssen. Diese Verpflichtung ist der Rechtsverordnung Nr.--Nummer 1537 vom 9.12.2015 (Bekendtgørelse om ansvar, garantistillelse og behandling af deponerede midler m.v. ved omsætning af fast ejendom) genauer ausgestaltet. Somit müssen Immobilienmakler zum einen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen (§ 8 ff.--folgende Rechtsverordnung Nr. 1537/2015). Darüber hinaus müssen sie eine Erklärung (garanti) eines Dritten (garantstiller) vorlegen, dass dieser selbstschuldnerisch für die Erfüllung aller Geldforderungen gegen den Immobilienmakler, die ein Verbraucher gegen diesen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Immobilienmakler haben könnte, einsteht (§ 1 ff. Rechtsverordnung Nr. 1537/2015). Mehr zur Tätigkeit des Immobilienmaklers im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters und zu ihrer Registrierungspflicht im Abschnitt Register dieses Länderberichts.
  • Rechtsanwälte: Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die eine Mindestdeckung von 2,5 Millionen dkr (rund 335.000 Euro) aufweisen muss. Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in Ziffer 61 der Satzung (Vedtægt for Advokatsamfundet) der dänischen Rechtsanwaltskammer. Mehr zur Tätigkeit des Rechtsanwalts im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (statsautoriseret revisor / registeret revisor) sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Dies bestimmt § 3 des zur Regulierung ihres Berufsstandes erlassenen Gesetzes Nr. 25 vom 8.1.2021 (Lov om godkendte revisorer og revisionsvirksomheder). Mehr zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüferns und Steuerberatern im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters und zu ihrer Registrierungspflicht im Abschnitt Register dieses Länderberichts.

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