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Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich angenommen
Personenbezogene Daten können damit weiterhin ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen.
29.06.2021
Von Nadine Bauer | Bonn
Kurz vor dem Ende der Übergangsfrist hat die Europäische Kommission (EU) zwei Angemessenheitsbeschlüsse (adequacy decisions) zum Vereinigten Königreich (VK) gefasst: einen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO; Verordnung (EU) 2016/679), den anderen in Bezug auf die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680).
Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in das VK ist damit weiterhin abgesichert. Zunächst traf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eine Übergangsregelung, die zum 30. Juni 2021 auslaufen sollte. Seit dem 28. Juni 2021 ist nun aber das britische Datenschutzniveau als dem europäischen gleichwertig anzusehen und die Übermittlung personenbezogener Daten in das VK bedarf gemäß Art. 45 DSGVO keiner zusätzlichen Genehmigung.
Die Dauer der Angemessenheitsbeschlüsse ist jedoch begrenzt, denn sie enthalten eine Verfallsklausel; vier Jahre nach Inkrafttreten laufen beide Beschlüsse aus. Sie können allerdings erneuert werden, wenn das VK weiterhin ein angemessenes Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten bietet.
Zum Thema:
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 28.06.2021
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28.6.2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28.6.2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
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