Rechtsmeldung | EU | Markenrecht
Unterscheidungskraft von Hörmarken
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals mit der Eintragung einer Hörmarke befasst, die im Audioformat beim EUIPO als Unionsmarke angemeldet wurde.
20.07.2021
Von Helge Freyer | Bonn
Der EuGH weist in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-668/19 darauf hin, „dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, da Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht zwischen diesen verschiedenen Kategorien unterscheidet. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken sind daher keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden“.
Wann also hat danach ein Hörzeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001, so dass es von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist? Das ist der Fall, wenn Verbraucher durch die bloße Wahrnehmung nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung schließen können.
Unterscheidungskraft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich – wie im dem Urteil zugrundeliegenden Fall - bei der angemeldeten Marke um ein Hörzeichen handelt, „das der Abfolge des Klangs des Öffnens einer Getränkedose, etwa einer Sekunde ohne Geräusch und des Klangs eines Prickelns von Perlen von etwa neun Sekunden entspricht“.
Zum Thema:
- EuGH-Urteil vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-668/19
- EuGH-Pressemitteilung Nr. 120/21 vom 7. Juli 2021: Das Gericht äußert sich erstmals zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
- Deutsches Patent- und Markenamt: Hörmarke
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