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Rechtsbericht | EU | Vertragsrecht

Vertragsrecht goes digital - ein Kurzüberblick

Von der breiten Öffentlichkeit relativ unbemerkt wurde am 30. Juni 2021 das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags veröffentlicht.

Von Helge Freyer | Bonn

Hintergrund

Mit diesem Gesetz, das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, werden zahlreiche Änderungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen. Aber nicht nur das deutsche Recht wird sich ändern, auch das aller anderen EU-Mitgliedstaaten muss angepasst werden. Grund dafür ist die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, die ergänzt wird durch die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Die Umsetzungsfrist beider Richtlinien lief bereits am 1. Juli 2021 ab. Die Anwendung der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften ist in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Richtlinien stehen ganz im Zeichen des Verbraucherschutzes. Das heißt aber, dass nicht nur der Verbraucher sich für seine neuen Rechte interessieren sollte, auch Unternehmer sind gut beraten, sich in Vorbereitung auf ihre neuen Pflichten frühzeitig mit den neuen Bestimmungen befassen bzw. auseinandersetzen.  

Worum geht es?

Es geht zum einen darum, dass immer mehr Waren digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind. Und es geht darum, dass Unterschiede im nationalen Vertragsrecht den grenzüberschreitenden Handel behindern, weshalb eine weitere Harmonisierung bestimmter Aspekte des Warenkaufs auch im Interesse eines besseren Verbraucherschutzes für erforderlich gehalten wird.

Digitale Elemente der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771

Zunächst einmal erfasst der Begriff „Waren“ nun auch „Waren mit digitalen Elementen“, das sind gemäß Art. 2 Nr. 5 b der Richtlinie (EU) 2019/771 „bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“. Was digitale Inhalte bzw. digitale Dienstleistungen genau sind, ergibt sich aus Art. 2 Nr. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/771.

Zu den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen gehört gemäß Art. 7 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2019/771, dass der Verbraucher über notwendige Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen informiert werden muss und diese auch erhält. Der Verkäufer ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, verbesserte Versionen des digitalen Inhalts bzw. der digitalen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Waren mit digitalen Elementen ist darüber hinaus eine Installation in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher diese Waren bestimmungsgemäß verwenden kann. Erfolgt die Installation durch den Verkäufer oder einen durch ihn beauftragten Dritten nicht sachgemäß, so liegt grundsätzlich eine haftungsbegründende Vertragswidrigkeit vor. Entsprechendes gilt, wenn der Verbraucher die unsachgemäße Installation aufgrund fehlerhafter Installationsanleitungen des Verkäufers selbst vorgenommen hat.

Der Verkäufer ist dem Verbraucher gegenüber in der Haftung für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung besteht und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offenbar wird (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771).  Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Waren mit digitalen Elementen.

Bezüglich der Beweislast sei auf Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 verwiesen.

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