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Zollbericht EU Kaufrecht

Inhalte und Vorteile des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht ist ein auf den internationalen Warenkauf zugeschnittenes Regelwerk. Ein Ausschluss will gut überlegt sein.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Trägt man sich mit dem Gedanken, das UN-Kaufrechts auszuschließen, so sollte eines nicht die Motivation dafür sein: bloße Unkenntnis. Es ist sinnvoll, sich zunächst mit den Inhalten des Regelungswerkes auseinanderzusetzen, um dann zu entscheiden, ob diese im konkreten Fall weiterhelfen, oder ein (zumindest teilweise) Ausschluss sinnvoll ist.

Welche Regelungen enthält das UN-Kaufrecht im Einzelnen?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das UN-Kaufrecht nicht alle Aspekte des Warenkaufs behandelt. So sind die Anfechtbarkeit eines Vertrages oder eine etwaige Sittenwidrigkeit nicht vom UN-Kaufrecht umfasst. Bezüglich des praxisrelevanten Themas allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zu differenzieren: Während die Einbeziehung von AGB‘s in den Vertrag das UN-Kaufrecht regelt, liefert es auf die Frage, ob die AGB‘s unter dem Gesichtspunkt ihres Inhaltes wirksam sind, keine Antworten. Für alle diejenigen Rechtsmaterien, die sich nicht nach dem UN-Kaufrecht richten, ist das nach den Regeln des internationalen Privatrechts berufene Recht maßgeblich.

Wenig zielführend sind die Überlegungen, ob das UN-Kaufrecht nun eher käufer- oder eher verkäuferfreundlich ist.

Manche Regelungen entsprechen den Interessen des Verkäufers, andere denjenigen des Käufers. Aus Sicht desjenigen, der seine Geschäfte überwiegend auf der Basis des deutschen Rechts abschließt, sind stets auch Unterschiede zwischen UN-Kaufrecht und deutschen Regelungen zu beachten. So gewährt das UN-Kaufrecht als käuferfreundliche Regelung im Falle von Vertragsverletzungen dem Käufer einen Schadensersatzanspruch, ohne dies von einem Verschulden (vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten) abhängig zu machen (wohingegen das deutsche Recht Verschulden voraussetzt). Dies ist etwa dann von Bedeutung, wenn sich etwaige Ansprüche gegen den Zwischenhändler richten und diesen keine Schuld trifft.

Verkäuferfreundlich dagegen ist, dass eine Aufhebung des Vertrages gemäß den Regelungen des UN-Kaufrechts bei Lieferung mangelhafter Ware nur möglich ist, wenn die Vertragsverletzung des Verkäufers "wesentlich“ und der Käufer die Aufhebung innerhalb angemessener Frist erklärt.

Zu beachten ist auch die Regelung des Rückgriffs eines Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten. Während nach der Regelung des deutschen Rechts (§§445a, 445b, 478 BGB) der weiterverkaufende Unternehmer seinen Lieferanten bis zu 5 Jahre nach Ablieferung an ihn (den weiterverkaufenden Unternehmer) in Regress nehmen kann, sind nach dem UN-Kaufrecht solche Regressansprüche bereits zwei Jahre nach Ablieferung ausgeschlossen.

Zahl der Käufer nicht, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Zinsen zu, der auch dann besteht, wenn den Käufer an der ausbleibenden Zahlung kein Verschulden trifft. Allerdings sagt das UN-Kaufrecht nichts über die Höhe der Zinsen, so dass sich dies nach den Regeln des Staates richtet, die gemäß dem internationalen Privatrecht auf diese Frage anwendbar sind.

Abweichungen zum deutschen Recht bestehen auch bezüglich des Vertragsabschlusses. Ist der Kaufpreis nicht bestimmbar und haben die Parteien auch nicht deutlich gemacht, dass sie auch ohne Einigung über den Preis eine vertragliche Bindung wollen, ist der Vertrag unwirksam. Die Möglichkeit, dass (wie im deutschen Recht) der Verkäufer den Preis bestimmen kann, besteht im UN-Kaufrecht nicht. Eine verspätete Annahmeerklärung ist kein Gegenangebot, sondern unbeachtlich. Das Zustandekommen eines Vertrages im Wege des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kennt das UN-Kaufrecht nicht. Ein Vertragsangebot ist auch dann noch widerrufbar, wenn es der anderen Vertragspartei zugegangen ist, solange diese es noch nicht angenommen hat.

Einen vertieften Überblick über die Inhalte des UN-Kaufrechts sind der GTAI-Publikation "UN-Kaufrecht in Deutschland - 25 Jahre Relevanz für den Warenexport“ zu entnehmen. Des Weiteren sind einem Webinar vom April 2020 zahlreiche Informationen zu entnehmen.

Für das UN-Kaufrecht sprechen schlagende Argumente

Dafür, das UN-Kaufrecht nicht auszuschließen, sprechen insbesondere folgende Erwägungen:

  • Das UN-Kaufrecht ist für grenzüberschreitende Rechtsfragen konzipiert und hat die entsprechenden Interessen im Blick. Nationale Regelwerke sind dagegen zunächst einmal für rein nationale Sachverhalte gedacht.
  • Vereinbaren die Vertragsparteien nationale Regelungen müssen sie auch nationale Rechtsentwicklungen beachten.

Das UN-Kaufrecht hingegen ist supranational und geht als völkerrechtliche Regelung (zumindest faktisch) den nationalen Regelungen vor.

  • Das UN-Kaufrecht ist nicht zwingend. Die Parteien können seine Bestimmungen so modifizieren, dass es der Interessenlage im konkreten Fall genau entspricht.
  • Es existieren mittlerweile eine umfangreiche Rechtssprechungssammlung.

Fazit: Das UN-Kaufrecht ist ein auf den internationalen Warenkauf zugeschnittenes Regelwerk. Ein Ausschluss will gut überlegt sein.

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