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Gewährleistungsrecht

Die Gewährleistungsregeln sind für Kaufverträge und Werkverträge nach dem französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) teilweise ähnlich, teilweise aber auch sehr verschieden.

Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen

Ist die gelieferte Sache mängelbehaftet, ist für die Frage, wie weiterverfahren werden soll, entscheidend, ob es sich um einen offensichtlichen oder verborgenen Mangel handelt. Die nähere Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen in der französischen Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten. Daher im Folgenden nur die Grundzüge:

Offensichtlicher Mangel

Offenkundige Qualitätsabweichungen des Kaufgegenstandes gegenüber vereinbarten Eigenschaften (non-conformité) werden als Nichterfüllung der Leistungspflicht (inexécution) behandelt. Der Käufer darf die Sache in einem solchem Fall nicht vorbehaltlos annehmen. Andernfalls wird angenommen, dass er die Qualitätsabweichung billigt. Er kann aber, sofern er noch nicht den Kaufpreis gezahlt hat, sich weigern, diesen zu zahlen. Darüber hinaus muss er sich entscheiden, ob er am Vertrag festhalten möchte oder nicht.

Möchte er am Vertrag festhalten, kann er auf Vertragserfüllung klagen oder die Sache behalten und den Schadensersatz für den Minderwert verlangen. Die Minderungsklage (action en diminution de prix) muss der Käufer binnen Jahresfrist nach Vertragsschluss einreichen (Artikel 1622 Code civil).

Möchte der Käufer nicht mehr am Vertrag festhalten, kann er die Auflösung des Vertrages (résolution) (Artikel 1610 Code civil) und/oder Schadensersatz (dômmages et intérêts) gerichtlich geltend machen (Artikel 1611 und 1621 Code civil).

Ein richterlicher Ausspruch ist aufgrund der Reform des Vertragsrechts von 2016 für den Rücktritt nicht mehr erforderlich (Artikel 1224 Code civil).

Versteckter Mangel

Nur verborgene, nicht erkennbare Mängel (vices cachés) fallen unter die eigentliche Sachmängelgewährleistung. Zunächst muss ein Mangel vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder in denen sie nicht nur unerheblich vermindert gebrauchstauglich ist (Artikel 1641 ff.--folgende Code civil). Darüber hinaus muss der Mangel der Sache zur Zeit des Kaufvertragsschlusses unmittelbar angehaftet haben. Auch wenn ein Käufer, der kein Fachmann ist, den Mangel zwar erkannt hat, ihn aber in seiner Ursache und seinem Ausmaß nicht wichtig genug nehmen konnte, wird grundsätzlich ein vice caché angenommen.

Zusätzlich hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die er auf Grund des Mangels erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Artikel 1645 Code civil). Die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel wird von der französischen Rechtsprechung bei gewerbsmäßigen Verkäufern allerdings unwiderlegbar vermutet. Dies führt zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Verkäufers.

Problematisch für den Verkäufer und vorteilhaft für den Käufer ist neben der eben erwähnten Garantiehaftung die oft nicht gegebene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses für den Verkäufer in Bezug auf Gewährleistungsansprüche. Artikel 1643 Code civil gibt dem Verkäufer zwar grundsätzlich die Möglichkeit, vertraglich einen diesbezüglichen Haftungsausschluss zu vereinbaren, wenn er den Mangel nicht kennt. Hierzu bestehen jedoch einige Ausnahmen. Zum Beispiel wird auch hier der Käufer als schutzwürdig gegenüber gewerblichen Verkäufern angesehen: Bei einem gewerblichen Verkäufer wird von der französischen Rechtsprechung die Kenntnis des Mangels unwiderlegbar unterstellt, was zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt. Dies gilt allerdings nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn Verkäufer und (gewerblicher) Käufer beide Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind. Die Feststellung, ob die beiden Vertragsparteien Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind, liegt einzelfallabhängig im Ermessen des Gerichts.

Die Gewährleistungsfrist für den Käufer beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Artikel 1648 Code civil), das heißt die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt.

Verkäufer von Bauwerken können zudem der zehnjährigen Haftung der Baugewährleistung unterfallen (Artikel 1792-1 und 1794-4-1 bis 1794-4-3 Code civil) (siehe unten).

Gewährleistungsrecht bei Werkverträgen

In Gewährleistungsfällen bei Werkverträgen wird nach französischem Recht grundsätzlich mangels gesetzlicher Regelungen auf die allgemeinen Vorschriften zur Nichterfüllung der Leistungspflicht und auf die Regeln der vices cachés im Kaufrecht abgestellt (siehe oben).

Eigene gesetzliche Gewährleistungsvorschriften für Werkverträge bestehen hingegen im Baubereich (Artikel 1792 ff. Code civil). Diese sind zwingend und können nicht vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden (Artikel 1792-5 Code civil).

Der Hersteller eines Bauwerks haftet zehn Jahre beginnend mit dessen Abnahme verschuldensunabhängig für alle Schäden, die entweder die Standfestigkeit oder die Verwendbarkeit des Bauwerks, seiner wesentlichen Bestandteile oder seiner Ausrüstungsgegenstände (éléments d' équipement) beeinträchtigen (sogenannte garantie décennale) (Artikel 1792 und 1792-4-1 Code civil). Die Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände müssen dazu aber gemäß Artikel 1792-2 Code civil mit dem Bauwerk untrennbar verbunden sein, das heißt ihr Ausbau, ihre Demontage oder ihre Ersetzung müssen mit einer Beschädigung oder Entfernung der Grundsubstanz des Werks (matière de cet ouvrage) verbunden sein.

Hersteller eines Bauwerks sind nach Artikel 1792-1 Code civil

  • Architekten
  • Bau- / Werkunternehmer
  • Techniker
  • mit dem Besteller / Bauherrn durch Bauvertrag verbundene Personen
  • Verkäufer (beispielsweise wenn sie das Bauwerk selbst hergestellt haben oder haben fertigstellen lassen und das Gebäude nach Fertigstellung veräußern)
  • in einer Position, die einem Werkunternehmer vergleichbar ist, tätigen Personen.

Auch der Hersteller eines Bauwerks, eines Teiles von Bauwerken oder von Ausstattungselementen haftet gesamtschuldnerisch mit dem Bauherrn, sofern sich der Bauherr beim Einbau an die Angaben des Herstellers gehalten hat. Dem Hersteller gleichgestellt werden derjenige, der ein Bauwerk, ein Teil eines Bauwerks oder Ausstattungselemente importiert sowie derjenige, der das Bauwerk als sein Werk präsentiert (Artikel 1792-4 Code civil). Zulieferer (sous-traitants) haften gemäß Artikel 1792-4-2 Code civil für die Dauer von zehn Jahren ab Abnahme ihrer jeweiligen Arbeiten. Nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei der Renovierung von Bauwerken können Ansprüche aus der garantie décennale entstehen.

Die Haftung der garantie décennale tritt allerdings nicht ein, wenn der Schaden durch ein äußeres Ereignis (cause étrangère) verursacht wird. Hierfür trägt der Hersteller die Beweislast.

Neben der garantie décennale gewährt das Gesetz dem Auftraggeber eines Bauwerkes in Frankreich die garantie de bon fonctionnement. Diese Gewährleistungspflicht erfasst solche Ausstattungselemente, die nicht untrennbar mit dem Bauwerk verbunden sind und nicht der garantie décennale unterfallen. Sie gewährt das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Ausstattungselemente für mindestens zwei Jahre ab Abnahme.

Schließlich sieht das französische Gesetz eine ab Abnahme einjährige Gewährleistungspflicht der ordnungsgemäßen Erfüllung (garantie de parfait achèvement, Artikel 1792-6 Absatz 2 Code civil) vor. Sie gilt für solche Mängel, die durch den Bauherrn im Abnahmeprotokoll vermerkt wurden sowie solche Mängel, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme schriftlich (par voie de notification écrite) geltend gemacht werden.

Besonderheiten im Rahmen der Gewährleistung bestehen bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung. Hier sind die Vorschriften des Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation) zu beachten. Dort sind unter anderem spezielle Informations- und Aufklärungspflichten bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung und Vorschriften über missbräuchliche Klauseln (clauses abusives) geregelt.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2022)

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