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Rechtsmeldung | Arabische Golfstaaten | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferketten zwischen Deutschland und den Golfstaaten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zwar erst Anfang 2023 in Kraft, schon jetzt sollten Unternehmen im Geschäft mit den arabischen Golfstaaten aber Vorkehrungen treffen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen in § 3, ihre Lieferketten in menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflicht zu betreiben. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 in erster Linie für das Handeln eines Unternehmens im eigenen, oftmals globalen Geschäftsbereich. Das heißt, für jede Tätigkeit zur Erreichung des Unternehmensziels.

Zwei Beispiele verdeutlichen die Problematik, die durch das noch auszulegende LkSG auf deutsche Unternehmen im Geschäftsverkehr mit den Golfstaaten zukommt. Dies betrifft zum einen den Export von deutschen Chemikalien in die Vereinigten Arabischen Emirate. Es besteht dabei ein fortlaufendes Risiko für die Verwendung von Chemikalien für menschenrechtswidrige oder auch umweltschädliche Zwecke. Zum Beispiel sind neben dem Einsatz von Tränengas gegen Demonstranten auch dauerhafte Umweltschäden, etwa durch eine Kontamination von Mangrovenwäldern mit Schwermetallen, möglich. Es droht ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 4 des LkSG.

Und ebenfalls als Beispiel kann das Gewerkschaftsverbot in Saudi-Arabien genannt werden. Deutsche Unternehmen, die im Land produzieren, etwa aus der Automobil- oder auch Energiewirtschaft, laufen Gefahr, gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. a) des LkSG zu verstoßen und Gegenmaßnahmen nach §§ 4-10 ergreifen zu müssen.


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