Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Griechenland

Gewährleistungsrecht

Gewährleistung bei Kaufverträgen

Bei Kaufverträgen ist der Verkäufer nach griechischem Zivilrecht verpflichtet, die Sache frei von Mängeln und mit den zugesicherten Eigenschaften zu übergeben (Artikel 534 Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας)). Ein Sachmangel liegt vor, wenn:

  • die Sache nicht die beschriebenen Eigenschaften aufweist,
  • die Sache nicht für die bezweckte Verwendung geeignet ist,
  • die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist,
  • die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen gleicher Art erwarten kann (dabei werden auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache berücksichtigt, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste) (Artikel 535 Zivilgesetzbuch),
  • die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • der Sachmangel auf eine fehlerhafte Montage durch den Käufer aufgrund einer mangelhaften Montageanleitung zurückzuführen ist (Artikel 536 Zivilgesetzbuch).

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer somit für Mängel der verkauften Sache, die diese zu der Zeit, in der die Gefahr auf den Käufer übergeht, aufweist, und für den Fall, dass der Gegenstand zur Zeit des Gefahrübergangs die von ihm zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft grundsätzlich schon bei Übergabe bestanden haben, wenn das eine oder andere binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar wird. Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die der Käufer beim Abschluss des Vertrages kannte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf vom Käufer gelieferte Materialien zurückzuführen ist (Artikel 537 Zivilgesetzbuch). Folglich darf sich der Käufer auf etwaige Sach- oder Rechtsmängel nur berufen, wenn er diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht kannte (Artikel 514 Zivilgesetzbuch). Einzelheiten zum Gefahrübergang enthält der Abschnitt Vertragsrecht dieses Länderberichts.

Der Käufer hat grundsätzlich das Recht, zwischen den ihm zustehenden Gewährleistungsansprüchen zu wählen:

  • Nachbesserung (διόρθωση) oder Ersatzlieferung (αντικατάσταση) (sofern kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt oder dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre);
  • Minderung des Kaufpreises (μείωση το τίμημα);
  • Rücktritt vom Kaufvertrag (υπαναχώρηση από τη σύμβαση) (nicht jedoch, wenn der Mangel nur geringfügig ist) (Artikel 540 Zivilgesetzbuch);
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung (αποζημίωση για μη εκτέλεση της σύμβασης) (statt Rücktritt / Minderung / Nachbesserung / Ersatzlieferung, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat) (Artikel 543 Zivilgesetzbuch).

Zusätzlich kann der Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verschulden des Verkäufers an der Lieferung einer mangelhaften Sache Schadensersatz für den Schaden verlangen, der von der Geltendmachung der oben genannten Rechte nicht gedeckt wird (Artikel 543 Zivilgesetzbuch).

Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verjähren bei beweglichen Sachen nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer; beim Kauf unbeweglicher Sachen beträgt die Frist fünf Jahre (Artikel 554 f.--folgend Zivilgesetzbuch). Der Verkäufer darf sich nicht auf die Verjährung berufen, wenn er den Sachmangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft arglistig verborgen und verschwiegen hat (Artikel 557 Zivilgesetzbuch).

Besonderheiten im Rahmen der Gewährleistung bestehen bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung.

Gewährleistung bei Werkverträgen

Für Werkverträge ist die Gewährleistung in den Artikeln 688 - 693 Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας) geregelt.

Weist das Werk kleinere Mängel auf, kann der Besteller Nachbesserung oder Minderung des Werklohns verlangen (Artikel 688 Zivilgesetzbuch). Sind die Mängel beträchtlich, so dass das Werk nutzlos ist oder entspricht die Beschaffenheit des Werkes nicht dessen, was vertraglich vereinbart wurde, kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten. Im Hinblick auf die Minderung und den Rücktritt sind einige Vorschriften zum Kaufvertrag analog anzuwenden (Artikel 689 Zivilgesetzbuch).

Ist der Mangel am Werk auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, kann der Besteller, anstelle vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern, Schadensersatz für Nichterfüllung des Vertrages verlangen (Artikel 690 Zivilgesetzbuch). Er kann diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er für den Mangel mitverantwortlich ist (Artikel 691 Zivilgesetzbuch) oder wenn er das Werk trotz des Mangels abgenommen hat. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn er den Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme nicht im Rahmen einer normalen Überprüfung des Werkes erkennen konnte oder wenn der Unternehmer den Mangel absichtlich verschleiert hat (Artikel 692 Zivilgesetzbuch). Von diesen Haftungsregelungen für den Unternehmer und den Besteller kann vertraglich abgewichen werden.

Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag gilt eine kürzere als die allgemeine Verjährungsfrist: Ab Abnahme des Werkes muss der Besteller sie bei beweglichen Gütern binnen sechs Monaten, bei unbeweglichen Gütern binnen zehn Jahren geltend machen (Artikel 693 Zivilgesetzbuch).

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.