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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Friedensrichter (ειρηνοδικείο)
  • Gerichte erster Instanz, die jeweils mit einem Richter besetzt sind (μονομελές πρωτοδικείο)
  • Gerichte erster Instanz, die jeweils mit mehreren Richtern besetzt sind (πολυμελές πρωτοδικείο)
  • Berufungsgerichte ((πολιτικό) εφετείο)
  • Oberstes Gericht / Areopag (Άρειος Πάγος)

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Griechenland in der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) enthalten.

Bei einer Klageerhebung in Griechenland bestimmt sich das zuständige Gericht nach den Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung, wenn nicht bereits die EuGVVO die örtliche Zuständigkeit regelt.

In sachlicher Hinsicht sind erstinstanzlich entweder der Friedensrichter oder das Gericht erster Instanz zuständig (Artikel 13 Zivilprozessordnung). Deren Zuständigkeit ergibt sich aus den Streitwerten: Bei einem Streitwert bis zu 20.000 Euro sind die griechischen Friedensrichter zuständig (Artikel 14 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Bei einem Streitwert von über 20.000 Euro bis zu grundsätzlich 250.000 Euro ist das mit einem Einzelrichter besetzte Gericht erster Instanz (Artikel 14 Absatz 2 Zivilprozessordnung, vgl.--vergleiche aber auch Artikel 16 Zivilprozessordnung), ab einem Streitwert über 250.000 Euro das mit mehreren Richtern besetzte Gericht erster Instanz (Artikel 18 Zivilprozessordnung) zuständig. In einigen Fällen sind die Friedensrichter (Artikel 15 Zivilprozessordnung) und die Gerichte erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (Artikel 17 Zivilprozessordnung) streitwertunabhängig anzurufen.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich auch in Griechenland grundsätzlich nach dem Sitz bzw.--beziehungsweise Wohnsitz des Beklagten (Artikel 22 Zivilprozessordnung). Neben diesem sogenannten allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch besondere Gerichtsstände. So kann etwa bei Streitigkeiten um vertragliche Verpflichtungen am Erfüllungsort geklagt werden (Artikel 33 Zivilprozessordnung). Klagen aus deliktischen Handlungen (etwa Sachbeschädigungen) können am Gericht des Ortes des schädigenden Ereignisses vorgebracht werden (Artikel 35 Zivilprozessordnung). In den Fällen kann der Kläger wählen, ob er die Klage bei dem Gericht erheben möchte, das nach dem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zuständig ist (Artikel 41 Zivilprozessordnung). Darüber hinaus kennt die griechische Zivilprozessordnung auch ausschließliche Gerichtsstände. In dem Falle ist der Kläger verpflichtet, die Klage vor dem nach dem ausschließlichen Gerichtsstand zuständigen Gericht zu erheben. Dies betrifft beispielsweise Klagen im Zusammenhang mit Immobilien. Sie müssen in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die Immobilie belegen ist (Artikel 29 Zivilprozessordnung).

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