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Zollbericht Iran Warenbegleitpapiere

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Voraussetzung für die Überführung in ein Zollverfahren ist eine regelgerechte Anmeldung.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr im Iran sind das Außenhandelsgesetz (The Export-Import Regulations Act) mit den Durchführungsbestimmungen (Executive Ordinance) sowie das Zollgesetz aus dem Jahr 2011 (iranisches Jahr 1390) mit den Durchführungsvorschriften. Die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen werden von der Import/Export-Abteilung der „Trade Promotion Organization (TPO)“  im Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel („Ministry of Industry, Mine and Trade – MIMT“) verwaltet. Die iranische Zollverwaltung (IRICA) untersteht dem Finanz- und Wirtschaftsministerium („Ministry of Economic Affairs and Finance“).

Zollanmeldung

Seit Jahren hat die iranische Zollverwaltung (IRICA) sukzessive die Anmeldeverfahren für Warenimporte und –exporte auf elektronische Datenverarbeitung und Dokumentation umgestellt. So wurde ein Risikomanagementsystem eingeführt und eine „Single-Window“-Schnittstelle für sämtliche an den Im- und Exportvorgängen beteiligten Behörden und Stellen installiert. Vor dem Eintreffen der Importwaren im Zollgebiet sind die Frachtführer oder deren Agenten verpflichtet, Details zur Importsendung elektronisch auf einem Manifest (IGM) an die Zollverwaltung zu übermitteln. Die bedeutendsten Zollstellen im Land liegen an den beiden wichtigsten Containerhäfen am Persischen Golf Shahid Rajaei in Bandar Abbas und Imam Khomeini  in der Provinz Khuzestan sowie im Binnenland in Teheran und am internationalen Flughafen Teheran. Die Waren können bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung bis zu drei Monaten nach Eintreffen in den Zollverwahrungslagern an den Zollstellen gelagert werden.

Warenbegleitpapiere

Für eine ordnungsgemäße Verzollung im Iran sind die folgenden Warenbegleitpapiere erforderlich:

- Handelsrechnung (zweifach) in englischem Wortlaut mit detaillierten handelsüblichen Angaben, HS-Zolltarifcodenummer und Angaben zur Import- und Devisengenehmigung im Iran. Am Ende der Handelsrechnung ist die folgende rechtsverbindliche und unterschriebene Erklärung abzugeben:

„We hereby certify that the prices stated in this invoice are the current export market prices for the merchandises described therein and we accept full responsibility for any inaccuracies or errors therein.”

Falls der Exportmarktpreis nicht vorliegt, kann die folgende Erklärung verwendet werden:

„We hereby certify that the prices stated in this invoice are true and correct and are representing the amount payable for the mentioned goods and that no further payments cash or otherwise nor special discounts were agreed, except such mentioned in this invoice. We accept full responsibility for this statement.”

- Packliste

- Ursprungszeugnis (zweifach), die Ausstellung kann bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt werden. Für deutsche Ursprungswaren ist anzugeben “Federal Republic of Germany (European Union)”, das Ursprungszeugnis ist von der IHK zu beglaubigen

- (Luft-)Frachtbrief oder Konnossement, die Akkreditivnummer ist anzugeben

- Frachtrechnung mit folgender unterschriebener Erklärung:

„We hereby certify that the above mentioned prices correspond with our regular files.“

- Inspektionszertifikat, für Waren, für die eine Konformitätsbewertung bzw. Mengen- und Qualitätsprüfung im Exportland zwingend vorgeschrieben ist (vgl. nachfolgend „Verbote und Beschränkungen“)

- je nach Art der Ware ggf. Analysenzertifikate, Freiverkaufszertifikate, Gesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse

Die Handels- und Frachtrechnung sowie die Zertifikate sind zunächst von der zuständigen Stelle (IHK, Behörde) zu bestätigen und anschließend bei der Konsularabteilung der iranischen Botschaft oder den für die jeweiligen Bundesländer zuständigen iranischen Generalkonsulaten zur gebührenpflichtigen Legalisierung einzureichen.

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