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Recht kompakt | Jordanien | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in Jordanien

Das jordanische Arbeitsrecht regelt das Gesetz Nr. (8) aus dem Jahr 1996.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Es ist die wichtigste Rechtsvorschrift auf diesem Feld und regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Jordanien. Mitte Mai 2019 wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. (14) von 2019 geändert.

Abschluss eines Arbeitsvertrags

Ein jordanischer Arbeitsvertrag sollte in arabischer Sprache und in mindestens zwei Exemplaren abgefasst sein. Liegt keine solche arabischsprachige Fassung des Vertrags vor, kann der Arbeitnehmer seine Rechte mit allen gesetzlichen Beweismitteln geltend machen.

Die Dauer des Arbeitsvertrags wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Der Vertrag kann entweder unbefristet sein, er kann aber auch nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen werden. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch am Ende dieses Zeitraums. Setzen beide Vertragsparteien den Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums fort, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Der Arbeitgeber kann jeden Arbeitnehmer bis zu drei Monate probeweise einstellen, um seine Befähigung für die von ihm verlangte Arbeit zu prüfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf Probe während der Probezeit frist- und entschädigungslos zu kündigen.

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in einer Sechs-Tage-Woche (ohne Essens- und Ruhepausen), mit Ausnahme der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe und in Kinos, die nur 54 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Der siebte Tag ist ein bezahlter Wochenurlaub. Ein Arbeitnehmer kann mit seiner Zustimmung über die normale Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, sofern er für die Überstunden einen Mindestsatz von 125 Prozent seines regulären Entgelts erhält. Arbeitet ein Arbeitnehmer an seinem wöchentlichen Ruhetag oder an religiösen oder offiziellen Feiertagen, so werden ihm die Überstunden mit einem Mindestsatz von 150 Prozent seines regulären Entgelts vergütet.

Beendigung eines Arbeitsvertrags

Der Arbeitgeber kann einen unbefristeten Arbeitsvertrag aussetzen, wenn die wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen dies erfordern, wie zum Beispiel eine Verringerung des Arbeitsvolumens oder die völlige Einstellung der Arbeit. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wird, hat das Recht, aus diesem Grund fristlos zu kündigen.
Ein jordanischer Arbeitsvertrag kann in folgenden Fällen rechtmäßig beendet werden:

  • beide Parteien vereinbaren die Beendigung des Vertrages;
  • die Laufzeit des Vertrages ist abgelaufen oder die Arbeit selbst ist beendet;
  • der Arbeitnehmer ist verstorben oder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung, die von der Gesundheitsbehörde bescheinigt wurde, nicht mehr arbeitsfähig.

Das jordanische Arbeitsgesetzbuch unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) und der außerordentlichen Kündigung (ohne Kündigungsfrist).

Im Fall einer ordentlichen Kündigung muss eine Partei eines unbefristeten Arbeitsvertrags der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus schriftlich kündigen. Kündigt der Arbeitgeber, so kann er den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf sein Entgelt für die Kündigungsfrist. Kündigt der Arbeitnehmer und verlässt er die Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist, so hat er für die Zeit seines Fernbleibens keinen Anspruch auf Entgelt.

Ist der Arbeitsvertrag befristet, kann er vor seinem Ablaufdatum entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Zum Beispiel, wenn die Arbeit anderer Natur als die vertraglich vereinbarte ist oder die betrieblichen Umstände einen Wohnortwechsel erforderlich machen.

Kündigungsverbote bestehen unter anderem für:

  • eine schwangere Frau (ab dem 6. Monat) oder eine Frau im Mutterschaftsurlaub;
  • Krankheitsurlaub, Bildungsurlaub, Pilgerurlaub oder ein von beiden Parteien vereinbarten sonstigen unbezahlten Urlaub.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aus einer Reihe an Gründen fristlos kündigen, beispielsweise wenn:

  • der Arbeitnehmer eine falsche Identität annimmt oder falsche Zeugnisse oder Dokumente vorlegt, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen;
  • der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllt;
  • der Arbeitnehmer einen Fehler begeht, durch den dem Arbeitgeber ein erheblicher materieller Schaden entsteht;
  • der Arbeitnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung die internen Vorschriften des Betriebs, einschließlich der Sicherheitsvorschriften, nicht einhält;
  • der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als zwanzig Tage mit Unterbrechungen oder mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund der Arbeit fernbleibt;
  • der Arbeitnehmer Arbeitsgeheimnisse preisgibt;
  • ein Gericht den Arbeitnehmer in einem rechtskräftigen Urteil einer Straftat oder eines Vergehens, das ein unehrenhaftes oder sittenwidriges Verhalten beinhaltet, für schuldig befunden hat.

Auch ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und dennoch seinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung und Schadensersatz behalten, unter anderem wenn:

  • er mit einer Arbeit beschäftigt wird, die sich deutlich von der im Arbeitsvertrag vereinbarten unterscheidet;
  • er unter Bedingungen beschäftigt wird, die einen Wechsel des Wohnsitzes erfordern, es sei denn, ein solcher Wechsel ist im Vertrag vorgesehen;
  • ein von einer ärztlichen Stelle ausgestelltes ärztliches Gutachten belegt, dass die Fortsetzung der Arbeit eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnte.

Ein Arbeitnehmer, der die Gültigkeit seiner Kündigung anfechten will, muss innerhalb von 60 Tagen nach seiner Entlassung beim zuständigen Gericht (ausnahmsweise eine Vergütungsstelle) Klage einreichen. Individuelle Arbeitsstreitigkeiten werden ansonsten grundsätzlich vor dem sogenannten Schlichtungsgericht beigelegt.

Mindestlohn

Der Mindestlohn liegt in Jordanien im Jahr 2021 bei monatlich 260 Jordan-Dinar (JD) (ca. 325 Euro).
 

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