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Recht kompakt | Jordanien | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtschutz in Jordanien

Einen ersten Überblick über den gewerblichen Rechtschutz in Jordanien erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Patentrecht

Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre ab Anmeldedatum (Art. 17 Gesetz Nr. 32/1999). Sie ist nicht verlängerbar. Vor Ablauf der 20 Jahre kann die Schutzfrist enden, wenn der Inhaber

  • sein Patent innerhalb eines Zeitraums von mindestens vier Jahren ab Anmeldung oder drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, denn dann kann Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden (Art. 22 B Nr. 1 Patentgesetz);
  • die jährlichen Gebühren nicht begleicht (wobei eine Kulanzfrist von sechs Monaten gilt, innerhalb derer dann aber Säumniszuschläge in Höhe von 100 Prozent der Gebühren fällig werden, Art. 30 A Nr. 3 Patentgesetz).

Markenrecht

Soweit sie unterscheidungskräftig sind, können vielfältige Darstellungsformen als Marke registriert werden, darunter Wörter, Buchstaben, Nummern, Zeichnungen, Farben (und wohl auch Farbzusammenstellungen), sowie andere optisch wahrnehmbare Zeichen. Die Darstellungsformen sind auch in Kombination schutzfähig (Art. 7 Abs. 1 Gesetz Nr. 34/1999). Das Markengesetz (Gesetz Nr. 34/1999) ist im April 2008 geringfügig geändert worden (Gesetz Nr. 15/2008). Die vorher zwingend erforderliche Registrierung für Lizenzverträge ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben (wohl aber Schriftform).  

Die Schutzfrist währt zehn Jahre. Sie ist jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar (Art. 20 Gesetz Nr. 34/1999). Die Verlängerungsgebühren sind grundsätzlich im letzten Jahr der Schutzdauer zu begleichen, entsprechende Anträge sind alljährlich zu stellen. Unterbleibt die Verlängerung, räumt das Gesetz dem Markeninhaber eine Karenzzeit von einem Jahr ein. Versäumt er diese Frist, wird die Marke von Amts wegen aus dem Register gelöscht (Art. 21 Gesetz Nr. 34/1999).

Dritte können die Löschung der Marke beantragen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von drei zusammenhängenden Jahren davon Gebrauch macht. Darüber ist der Inhaber zu verständigen; gegen die Entscheidung des Registeramts steht der Rechtsweg zum High Court of Justice offen (Art. 22 Gesetz Nr. 34/1999).

Urheberrecht

Das Urheberrecht in Jordanien regelt das Gesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992. Es schützt in Art. 3 in erster Linie Originalwerke der Literatur, der Künste und der Wissenschaften, unabhängig von ihrer Art, ihrer Bedeutung oder dem Zweck ihrer Herstellung. Es sind alle gängigen Ausdrucksformen geschützt, das heißt die Schrift, der Ton, die Zeichnung und auch die Fotografie. Der Schutz umfasst auch den Titel eines Werkes, es sei denn, der Titel ist ein allgemein anerkannter und verwendeter Ausdruck.

Die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern werden nach Art. 23 lit. 3) Nr. 1 und 2 für 50 Jahre geschützt. Im Unterschied dazu werden die Rechte von Sendeunternehmen gem. Art. 23 lit. 3) Nr. 3 allerdings nur für 20 Jahre geschützt. 

Die vorgesehene Schutzdauer des Urheberrechts gilt nach Art. 30 des Urhebergesetzes nicht nur für die Lebenszeit des Urhebers, sondern auch noch für 50 Jahre nach seinem Tod oder nach dem Tod der letzten noch lebenden Person unter den Urhebern, die an der Schaffung des Werkes mitgewirkt haben, für den Fall, dass es sich um mehr als einen Urheber handelt.

Für den Fall einer Verletzung des Rechts eines Urhebers, droht das Gesetz auch Sanktionen an. Es kann eine Geldstrafe von mindestens 1000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 1250 Euro) und höchstens 3000 JD (ca. 3750 Euro) oder sogar auch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und höchstens drei Jahren verhängt werden.

Designs und Modelle

Industrielle Designs und Modelle werden durch Gesetz Nr. 14/2000 geschützt. Sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und nicht durch einen Dritten innerhalb von 90 Tagen ein Widerspruch eingelegt wird, wird das Design oder Modell als geschützt eingetragen und dieser Eintrag ermöglicht es dem Eigentümer, die Produktion, den Import oder den Verkauf des Designs oder Modells (oder ähnlicher Kopien) für kommerzielle Zwecke zu untersagen. 

Im Juli 2021 gab es einige Änderungen des Gesetzes Nr. 14/2000. Unter anderem sind jetzt elektronische Geschmacksmusteranmeldungen möglich. Auf Druck der WIPO wurde auch das Prüfungsverfahren vereinfacht und beschleunigt. Eine besonders wichtige Änderung betrifft die Schutzdauer für eine Geschmacksmustereintragung in Jordanien, die zuvor 15 Jahre betrug. Nun sieht das geänderte Gesetz nur noch eine anfängliche Schutzdauer von 5 Jahren vor, die allerdings in Schritten von jeweils 5 Jahren verlängert werden kann. Neu ist nun auch die Möglichkeit strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, für den Fall, dass die Geschmacksmuster eines anderen verletzen werden.

Mitgliedschaft in internationalen Übereinkünften

Jordanien ist Mitglied in folgenden internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes:

  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
  • Welthandelsorganisation (WTO/TRIPS);
  • Pariser Verbandsübereinkunft;
  • Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1886 (Pariser Fassung 1971); 
  • Übereinkommen über den Schutz von Pflanzenzüchtungen;
  • Nizzaer Markenklassifikationsabkommen; 
  • Budapester Vertrag (Hinterlegung von Mikroorganismen).

Den beiden letzten Abkommen ist Jordanien mit Wirkung zum 14. November 2008 beigetreten.
 

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