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Sicherungsmittel in Jordanien
Einen ersten Überblick über Sicherungsmittel in Jordanien erhalten Sie hier.
16.12.2021
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert
Garantie
An persönlichen Sicherheiten kennt das jordanische Recht zwar keine Bürgschaft, wohl aber die Garantie (Art. 950 ff. ZGB), vermöge derer eine dritte Person (Sicherungsgeber) auf Seiten des Hauptschuldners eintritt und zusammen mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.
Eigentumsvorbehalt
Im Rahmen von Liefergeschäften kann ein Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe von Art. 487 ZGB vereinbart werden. Dessen Abs. 1 lautet: "Beim Ratenkauf kann der Verkäufer den Eigentumsübergang an den Käufer von der Bedingung, dass der vollständige Kaufpreis beglichen wird, abhängig machen, auch wenn die Übergabe der Kaufsache (bereits) erfolgt ist." Mit Begleichung der letzten Rate wird der Käufer nach Abs. 2 Eigentümer, und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Eigentumsvorbehalt stellt nach jordanischem Insolvenzrecht allerdings kein Vorzugsrecht dar, bietet also nicht unbedingt den gewünschten Schutz. Nach der Rechtsprechung allerdings kann der Verkäufer eine Eigentumsvorbehaltsklausel durchsetzen, wenn der Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt. Der Verkäufer kann zudem eine gerichtliche Verfügung erwirken, um die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten und die Ware zurückzuerhalten, wenn der Käufer die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers in Besitz genommen hat (Art. 523, ZGB).
Akkreditiv sowie weitere dingliche Sicherheiten
Die Lieferung von Waren sollte im Regelfall daher nur gegen bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen.
Weitere dingliche Sicherheiten finden sich im Sachenrecht des ZGB. Dazu gehören die Grundstückshypothek (Art. 1322 bis 1371 ZGB), das Besitzpfandrecht an unbeweglichem Vermögen (Art. 1402 bis 1404 ZGB), das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Art. 1405 bis 1408 ZGB) und das Pfandrecht an Forderungen (Art. 1409 bis 1418 ZGB).