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Einfuhrbestimmungen

Zollverfahren

An der Grenze zu Kasachstan wird die Ware dem Zollamt gestellt, dort wird die Ware einer vorläufigen Zollbehandlung unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern. 

Zollanmeldung

Am 1. April 2018 führte Kasachstan für alle Zollverfahren das ASTANA-1-Informationssystem für die elektronische Anmeldung ein, das auf dem automatisierten System für Zolldaten (ASYCUDA) basiert. Dadurch will Kasachstan Zollverfahren optimieren und Verwaltungs- und Zeitkosten senken. Um die ASYCUDA für die elektronische Einreichung von Zolldokumenten nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung bei ASYCUDA erforderlich.

Wird eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben, ist die Vorlage der Dokumente, die Angaben zu den Waren enthalten nicht notwendig. Auch Dokumente, die bei den besonderen Zollverfahren, wie Verarbeitung auf dem Zollgebiet und Reimport notwendig wären, müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren bereits der Zollbehörde vorgelegt wurden. Ein Zollanmelder darf laut dem Zollkodex nur eine in der EAWU ansässige Person, z.B. der kasachische Käufer sein, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist. 

Im Handel mit Kasachstan besteht die Möglichkeit, von der Dienstleistung eines Zollrepräsentanten (besser bekannt als Zollbroker) Gebrauch zu machen. Er übernimmt im Namen und im Auftrag des Zollanmelders oder anderer Wirtschaftsbeteiligter die gesamte Einfuhrabwicklung. Nur eine kasachische juristische Person kann ein Zollrepräsentant sein, nachdem sie in das entsprechende Register eingetragen ist.

Vorabanmeldung


Warensendungen, die im Straßen- oder Schienenverkehr befördert werden, bedürfen einer zwingenden elektronischen Vorabanmeldung.

Für Waren, die im Straßenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten wie z.B. Angaben zu den beteiligten Parteien (Absender, Empfänger, Anmelder und Spediteur), Transportmittel und Ladung spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer, Zollrepräsentanten oder andere Wirtschaftsbeteiligte übermittelt werden. Bei einer Beförderung im Schienenverkehr sind die Daten zwei Stunden vor Grenzübertritt durch den Beförderer zu übermitteln.

Der Ausschuss der Eurasischen Wirtschaftskommission beschloss einige neue Struktur- und Formatbestimmungen, die bei der Vorlage vorläufiger Informationen über importierte Waren in das Zollgebiet eingehalten werden müssen. Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 1. Juli 2019. Daher müssen die erforderlichen Informationen je nach Transportweg vorher eingesehen werden.

Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind

  • Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden;
  • Waren in internationalen Postsendungen;
  • Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden;
  • Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden;
  • Militärfracht.

Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind vorerst von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.

Warenbegleitpapiere


Bei der elektronischen Zollanmeldung ist es nicht notwendig die Dokumente, auf deren Grundlage die Anmeldung ausgefüllt wurde, beizufügen. Selbstverständlich müssen diese im Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhanden sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können. Bei einer schriftlichen Anmeldung sind zwingend eine Handelsrechnung mit den üblichen Angaben sowie die jeweiligen Frachtpapiere vorzulegen. Die Begleitdokumente werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert, eine russische bzw. kasachische Übersetzung kann jedoch vom Zollbeamten verlangt werden.

Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Form A, CT-1, nichtpräferenziellen Ursprungs ist empfehlenswert, um den Nachweis für die Beachtung von Verboten und Beschränkungen zu erbringen. Die Notwendigkeit, weitere Begleitpapiere wie phytosanitäre und veterinäre Zeugnisse vorzulegen, hängt von der jeweiligen Ware ab. Die zollrechtliche Behandlung der Ware hängt von ihrer weiteren Verwendung ab. Das gewünschte Zollverfahren ist durch die Abgabe der Zollanmeldung und der entsprechenden Abfertigungsunterlagen zu beantragen.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU. Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Pflanzliche und tierische Erzeugnisse und solche, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, werden außerdem von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär-epidemiologischen Kontrollen unterzogen.

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