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Zollbericht Kolumbien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Handelsabkommen zwischen der EU, Peru, Kolumbien und Ecuador

Die Einfuhrzölle für viele gewerbliche Waren sind komplett abgebaut. Für einige sensible Waren gelten langjährige Zollabbauregelungen.

Von Susanne Scholl | Bonn

Vertragsstaaten

Vertragsstaaten des Abkommens sind die 27 Mitgliedstaaten der EU, Kolumbien, Peru und Ecuador.

Historie

Die Verhandlungen zum Abkommen begannen im Januar 2009. Das Handelsabkommen wird zwischen der EU und Peru seit dem 1. März 2013, zwischen der EU und Kolumbien seit dem 1. August 2013 und zwischen der EU und Ecuador seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet. Zum Inkrafttreten bedarf es noch der Ratifizierung durch die Parlamente aller beteiligten Staaten.

Zollabbau

Die EU hat die Einfuhrzölle für gewerbliche Waren gegenüber Peru, Kolumbien und Ecuador seither bis auf wenige Ausnahmen komplett abgebaut. Ähnlich verhält es sich im landwirtschaftlichen Bereich. Für einige sensible landwirtschaftliche Waren sind allerdings mehrjährige Zollabbau- Quotenregelungen oder sonstige Einschränkungen vorgesehen.

Peru, Kolumbien und Ecuador haben die Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren ebenfalls bereits auf null gesenkt. Für etliche sensible Produkte sind jedoch noch langjährige Zollabbauregelungen, im Einzelfall über bis zu zehn, fünfzehn oder im Fall von Ecuador siebzehn Jahren, vorgesehen. Außerdem gibt es für landwirtschaftliche Produkte Quotenregelungen und sonstige Einschränkungen.

Ursprungsregeln

Das zwischen den Parteien ausgehandelte Ursprungsprotokoll (in Anhang II des Abkommens) entspricht vom Aufbau her den aus anderen Freihandelsabkommen der EU bekannten Standardprotokollen. Als Ursprungsnachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgesehen. Daneben wird die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (bis 6.000 Euro Warenwert ohne weitere Formalitäten, ohne Wertbeschränkung nur für ermächtigte Ausführer) akzeptiert.

Die Regelungen zur Ursprungskumulierung eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, Materialien aus den mittelamerikanischen Nachbarstaaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, außerdem aus Venezuela und anderen Andenländern, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind (Bolivien), ursprungsunschädlich im Herstellungsprozess einzusetzen, wenn sie die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Inhalte des Abkommens

Das Abkommen beinhaltet darüber hinaus unter anderem Regelungen zu

  • Zoll- und Handelserleichterungen,

  • Normen und Standards (Ziel: gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren),

  • sanitären und phytosanitären Maßnahmen,

  • Streitbeilegung

  • geistigem Eigentum (geografische Herkunftsangaben),

  • Dienstleistungen (z.B. in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Seetransport)

  • verbesserten Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Aufträgen.

Bericht zum EU-Abkommen mit Kolumbien, Ecuador und Peru liegt vor

Die EU-Kommission veröffentlichte im November 2020 eine detaillierte Auswertung zur Umsetzung und den Auswirkungen des Freihandelsabkommens mit Kolumbien, Ecuador und Peru.

Im Fokus standen dabei unter anderem die Entwicklung des Warenhandels, die Umsetzung der Maßnahmen zu Zoll- und Handelsvereinfachungen und die Umsetzung des Kapitels zu öffentlichen Beschaffungen.

Kriterien für die Auswertung waren die Wirksamkeit, Auswirkung, Effizienz und Kohärenz des Abkommens und seiner Umsetzung. Dies schließt auch einige Fallbeispiele zu Verdeutlichung umfassenderer Ergebnisse ein.

Steckbrief: Zollabbau, Ursprungsregeln und Nachweise 

Freihandelsabkommen EU mit Peru, Kolumbien, Ecuador
Zollabbau (Einfuhrland)
Kap. 84zollfrei häufig seit Beginn der vorläufigen Anwendung, ansonsten in 6, 8 oder 11 Jahresschritten ab Beginn der vorl. Anwendung
Kap. 85wie Kap. 84
Kap 87wie Kap. 84 und 85
Kap. 28wie Kap. 84, 85, 87
Kap. 29wie Kap. 84, 85, 87
Kap. 30wie Kap. 84, 85, 87
Ursprungsregeln
Kap. 84
  • ursprungsbegründende Herstellung aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft aller Positionen außer der Position des Produktes selbst
  • ursprungsbegründende Herstellung, bei der der Anteil der Materialien ohne Ursprungseigenschaft je nach Produkt zwischen 40 % und 50 % des ab-Werk Preises des Produktes betragen darf
  • wahlweise ursprungsbegründende Herstellung aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft aller Positionen außer der Position des Produktes selbst oder
  • Herstellung, bei der der Anteil der Materialien ohne Ursprungseigenschaft je nach Produkt zwischen 25 % und 60 % des ab-Werk Preises des Produktes betragen darf
Kap. 85Wie Kap. 84
Kap. 87
  • ursprungsbegründende Herstellung aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft aller Positionen außer der Position des Produktes selbst
  • ursprungsbegründende Herstellung, bei der der Anteil der Materialien ohne Ursprungseigenschaft je nach Produkt zwischen 40 % und 50 % des ab-Werk Preises des Produktes betragen darf
  • wahlweise eine der beiden Optionen
Kap. 28ursprungsbegründende Herstellung, bei der der Anteil von Materalien ohne Ursprungseigenschaft max. 20 bis 50 % des ab-Werk-Preises betragen darf
Kap. 29wie Kap. 28
Kap. 30wie Kap. 28 und 29
UrsprungsnachweisWarenverkehrsbescheinigung EUR.1, bis 6.000 Euro Warenwert Ursprungserklärung auf der Rechnung
Quelle: https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2011057

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