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Gesellschaftsrecht in Kuba
Das Joint Venture wird in Artikel 14 Auslandsinvestitionsgesetz geregelt.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Rechtsgrundlagen
Das kubanische Gesellschaftsrecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Zudem regelt das Auslandsinvestitionsgesetz die möglichen Formen eines ausländischen Engagements. Ausländern stehen drei Formen einer Direktinvestition zur Verfügung (Art. 12 Auslandinvestitionsgesetz): Joint Ventures (empresa mixta), Unternehmen, die mit 100 Prozent ausländischem Kapital gebildet werden (empresa de capital totalmente extranjero) und der Abschluss von Verträgen über sogenannte internationale Wirtschaftsgemeinschaften (asociación económica internacional).
Joint Venture
Das Joint Venture wird in Art. 14 Auslandsinvestitionsgesetz geregelt. Ein Joint Venture wird in Form einer Aktiengesellschaft (compañía anónima por acciones nominativas) gegründet. Die Gründung bedarf einer öffentlichen Urkunde, der die Satzung (estatutos sociales), der Joint Venture-Vertrag (convenio de asociación) und die Investitionsgenehmigung (autorización) beizufügen sind. Sie muss im Handelsregister eingetragen werden. Ein bestimmter Beteiligungsproporz wird gesetzlich nicht vorgeschrieben, ausländische Mehrheitsbeteiligungen sind demnach möglich. Das Joint Venture darf nur Namensaktien ausgeben, eine Ausgabe von Inhaberaktien darf nicht erfolgen. Die Aktionäre dürfen ihre Anteile auf einen Dritten übertragen, sofern sich alle Anteilseigner einig sind und dies von der Behörde genehmigt ist, die die Investitionsgenehmigung erlassen hat.
Joint Ventures können Büros, Vertretungen, Zweigstellen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland gründen und sich an Unternehmen im Ausland beteiligen (Art. 14 Auslandsinvestitionsgesetz).
Internationale Wirtschaftsgemeinschaft
Die internationale Wirtschaftsgemeinschaft (asociación económica internacional) ist eine Vereinigung mehrerer Parteien, um ein vertraglich festgelegtes Ziel zu erreichen. Die Parteien behalten ihre Identitäten, es wird keine neue juristische Person gegründet. Sie tritt mit Eintragung ins Handelsregister in Kraft (Art. 15 Auslandsinvestitionsgesetz). Eine entsprechende Wirtschaftsgemeinschaft ist die erforderliche Form bei Vorhaben, die den Abbau von Bodenschätzen oder eine landwirtschaftliche Betätigung vorsehen oder aber die im Tourismussektor angesiedelt sind (Art. 13 Auslandsinvestitionsgesetz).
Zu 100 Prozent ausländisch investierte Unternehmen
Ein Unternehmen, das mit 100 Prozent ausländischem Kapital gebildet wird, kann von einer natürlichen Person betrieben oder als juristische Person gegründet werden. Die Eintragung ins Handelsregister ist auch hier erforderlich. Soll das Unternehmen als juristische Person gegründet werden, so kann entweder eine kubanische Tochtergesellschaft (filial cubana) in Form einer Aktiengesellschaft oder eine Niederlassung (sucursal) der ausländischen Muttergesellschaft gegründet werden (Art. 16 Auslandsinvestitionsgesetz). Die Gründung eines Unternehmens mit 100 Prozent ausländischem Kapital bedarf der Genehmigung durch den Ministerrat (Art. 21 Auslandsinvestitionsgesetz).
Seit 2010 öffnet sich Kuba zunehmend für den Privatsektor. Seitdem ist es Kubanern erlaubt, sich in fast 200 Berufsfeldern selbständig zu machen und auf eigene Rechnung zu arbeiten. Zudem ist es seit Ende 2012 möglich, sogenannte Kooperativen zu gründen, die nicht im Agrarbereich tätig sein müssen. Geregelt werden diese nicht-agrarischen Genossenschaften im Gesetzesdekret Nr. 305/2012 (Decreto Ley de las Cooperativas no Agropecuarias) sowie in der dazugehörenden Verordnung. Eine Kooperative ist genehmigungspflichtig und muss ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 11 ff. Gesetzesdekret Nr. 305/2012). Kooperativen arbeiten unabhängig von staatlicher Intervention und sind vor allem in den Bereichen Gastronomie, Transport- und Baugewerbe aber auch im produzierenden Gewerbe verbreitet.
Niederlassungen
Ausländische Unternehmen können zudem Niederlassungen (sucursales) in Kuba gründen. Geregelt werden Niederlassungen im Wesentlichen im Dekret über das Nationale Register für Niederlassungen und Vertreter ausländischer Handelsgesellschaften (Reglamento del Registro Nacional de Sucursales y Agentes de Sociedades Mercantiles Extranjeras, Dekret Nr. 206/1996) sowie in weiteren Resolutionen.
Niederlassungen dürfen nicht operativ tätig werden, sie dürfen weder Import- noch Exportgeschäfte tätigen und keine Verträge abschließen. Die Gründung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Außenhandel und ausländische Investitionen. Voraussetzung für die Gründung eine Niederlassung ist, dass die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren existiert und ein Grundkapital von mindestens 50.000 US$ aufweist. Zudem muss bereits eine mindestens dreijährige Handelsbeziehung mit Kuba mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 500.000 US$ bestehen.