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Insolvenzrecht

Sollte ein Dienstleistungsempfänger aus Deutschland in die unangenehme Situation gelangen, dass ein liechtensteinischer Dienstleister in die Insolvenz fällt, kann für ihn ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Liechtenstein wichtig werden.

Hiervon könnten beispielsweise noch bestehende Rückzahlungsansprüche, offene Ansprüche auf Nachbesserung oder Gewährleistung sowie ggf.--gegebenenfalls noch ausstehende Wartungsarbeiten betroffen sein.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages ist es in der Regel empfehlenswert, etwaige Informationen über den möglichen Geschäftspartner einzusehen. Hierfür bietet sich in Liechtenstein etwa die allgemeine Recherche über die Firmensuche des Öffentlichkeitsregisters an, werden dort doch Angaben über Insolvenz bzw.--beziehungsweise Konkurs verzeichnet.

Daneben werden in Liechtenstein aktuelle Konkurse auch online veröffentlicht, und zwar auf der Internetseite des liechtensteinischen Amtsblattes.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die wichtigste Rechtsquelle des liechtensteinischen Insolvenzrechts ist die Liechtensteinische Insolvenzordnung (Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Insolvenzverfahren mit erheblichen Änderungen zum Jahr 2021, kurz: IO). 

Hiernach gibt es seit 2021 zwei Verfahren - ein Sanierungsverfahren (Artikel 119 ff IO) und ein Konkursverfahren. Beide werden unter dem gemeinsamen Überbegriff Insolvenzverfahren geführt.

Die Durchführung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (Artikel 121 IO) setzt voraus, dass der Schuldner bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vorlegt. Allerdings kann eine Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Konkursverfahrens erfolgen.

Eine Sanierung setzt weiterhin voraus, dass die Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll ist und den Gläubigern eine Mindestquote von 20% innerhalb von zwei Jahren angeboten wird. Ferner ist eine Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger erforderlich. Für gesicherte Gläubiger gibt es eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Absonderungsansprüchen. 

Liegen die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht vor,  so wird das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren bezeichnet. Dieses kann weiterhin zur Abwicklung des Unternehmens führen. 

Anmeldung von Forderungen

Das für das liechtensteinische Insolvenzverfahren zuständige Gericht ist das Landgericht in Vaduz; siehe Artikel 1 Abs.1 IO.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht, und zwar im Amtsblatt, Artikel 11 IO.

Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Insolvenzverwalter (der, je nach Verfahrensart entweder Masseverwalter oder Sanierungsverwalter heißt), siehe Artikel 4 Absatz 1 IO. 

Die Rechte und Pflichten des Masseverwalters ergeben sich vor allem aus Artikel 4 Absatz 4 IO, werden aber in weiteren Vorschriften konkretisiert (so etwa in den Artikeln 55 ff und 70 ff IO).

Sollte ein Dienstleistungsempfänger vom Konkurs seines liechtensteinischen Dienstleisters betroffen sein, hat er etwaige Forderungen innerhalb der Anmeldefrist schriftlich beim Masseverwalter geltend zu machen (Artikel 61 ff IO). Die Frist wird im Edikt über die Konkurseröffnung bekannt gemacht. Die Anmeldefrist bewegt sich regelmäßig im Rahmen von 30 bis 90 Tagen nach Konkurseröffnung.

Wurde die Forderung ordnungsgemäß angemeldet, nimmt sie der Masseverwalter in das sogenannte Anmeldungsverzeichnis auf (Artikel 65 IO). 

Rechtliche Beratung

Germany Trade & Invest kann informieren, aber leider keine rechtliche Beratung erteilen.

Die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer hält auf ihrer Internetpräsenz eine Suchmaschine bereit, in der man unter anderem auch nach Spezialisten für (dort noch) Konkursrecht suchen kann. 

Germany Trade & Invest (31.03.2022)

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