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Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

Ist der deutsche Unternehmer gezwungen, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss er den litauischen Dienstleistungserbringer vor dem zuständigen Gericht verklagen. Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen.

Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Die Frage nach dem Ort, an dem in diesem Staat geklagt werden kann bezeichnet man als örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts. Schließlich ist noch zu klären, ob es speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden (sachliche Zuständigkeit). Dies kann sich beispielsweise nach Art oder Höhe der Forderung richten.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen litauischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sogenannte EuGVVO).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.

Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Enthält der zugrunde liegende Vertrag keine Gerichtsstandsvereinbarung, so sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig.

Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird in einer solchen Konstellation (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Denkbar sind im Ergebnis also die folgenden Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit litauischen Dienstleistern vor einem litauischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
  2. beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des litauischen Gerichts ggf.--gegebenenfalls direkt aus der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des litauischen Gerichts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

In Litauen sind Amtsgerichte (Apylinkes teismas - District Courts) erstinstanzlich zuständig, soweit keine Zuständigkeit von Bezirksgerichten gegeben ist.

Bezirksgerichte (Apygardos teismas - Regional Courts) sind erstinstanzlich bei einem Streitwert von über 150.00 LTL sowie streitwertunabhängig bei Insolvenzverfahren, in Angelegenheiten im Zusammenhang mit gewerblichem Rechtsschutz sowie in Verfahren, bei denen ein ausländischer Staat als Partei auftritt, zuständig. Es besteht eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Vilnius bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patenten, der Nutzung von Erfindungen sowie Registrierung und Schutz von Handelsmarken.

Das Appellationsgericht (Apeliacinis teismas - Court of Appeals) ist Rechtsmittelinstanz für die vor den Bezirksgerichten in erster Instanz verhandelten Rechtssachen. Es ist für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche zuständig.

Im Jahre 1999 wurde eine Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, die aus fünf Bezirksverwaltungsgerichten (Apygardu administraciniai teismai - Regional Administrative Court) und dem Obersten Verwaltungsgericht (Vyriausiasis administracinis teismas - Supreme Administrative Court) besteht.

Ein Suchdienst für das jeweils zuständige Gericht steht im Internet auf den Seiten des sog.--sogenannten Europäischen Gerichtsatlasses auf Deutsch zur Verfügung (Länderauswahl: Litauen).

Rechtsmittel

Das Gerichtssystem Litauens sieht gemäß Artikel 111 der Verfassung sowie Artikel 11 folgende des litauischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Nr.--Nummer I-480, Teismu istatymas - Law on Courts, hier abgekürzt: GVG) folgende Gerichte vor:

  • Amtsgerichte (Apylinkes teismas - District Courts, Artikel 14-17 GVG)
  • Bezirksgerichte (Apygardos teismas - Regional Courts, Artikel 18-19 GVG, landesweit fünf Gerichte)
  • Appellationsgericht (Apeliacinis teismas - Court of Appeals, Artikel 20-21 GVG)
  • Oberster Gerichtshof (Auksciausiasis Teismas - Supreme Court, Artikel 22-27 GVG) sowie
  • Bezirksverwaltungsgerichte (Apygardu administraciniai teismai - Regional Administrative Court, Artikel 28-29 GVG, landesweit fünf Gerichte)
  • Oberstes Verwaltungsgericht (Vyriausiasis administracinis teismas - Supreme Administrative Court, Artikel 30-32 GVG).

Das litauische Recht garantiert das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz auch für ausländische Personen, beispielsweise in Artikel 4 des litauischen Gerichtsverfassungsgesetzes. Garantiert wird dort darüber hinaus eine angemessene Verfahrensdauer sowie das Recht auf einen Dolmetscher, falls man des Litauischen als Verfahrenssprache nicht mächtig sein sollte.

Im litauischen Gerichtsverfassungsgesetz finden sich zudem Regelungen zu den Rechtsmitteln. Demzufolge sind die Bezirksgerichte Berufungsinstanz für Urteile, Beschlüsse und andere Entscheidungen der Amtsgerichte (Artikel 19 Nr. 3 GVG). Appellationsgerichte wiederum sind ihrerseits Berufungsinstanz für Urteile, Beschlüsse und andere Entscheidungen der Bezirksgerichte (Artikel 21 Nr. 2 GVG).

Als außerordentliches Rechtsmittel sieht das litauische Zivilprozessrecht das sog.--sogenannte Kassationsverfahren vor, das unter anderem gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte möglich ist (Artikel 340 der litauischen Zivilprozessordnung). Zu richten ist die Kassationsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (Auksciausiasis Teismas).

Weitere Einzelheiten zum litauischen Kassationsprozess, beispielsweise die dreimonatige Frist und den Prüfungsumfang des Kassationsgerichts, geben etwa die Artikel 345, 346 der litauischen Zivilprozessordnung vor.

Darüber hinaus stellt der Oberste Gerichtshof Litauens (Auksciausiasis Teismas) auf seiner Internetseite Basisinformationen zum litauischen Kassationsverfahrens (auf Englisch) aus Sicht der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung.

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