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Insolvenzrecht

Ein Dienstleistungsempfänger aus Deutschland kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der Dienstleister, der eine Kapitalgesellschaft (company) in Malta betreibt, insolvent wird. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das maltesische Insolvenzverfahren wichtig.

Im Folgenden dargestellt wird das maltesische Insolvenzplanverfahren einer maltesischen Kapitalgesellschaft (winding up by the court), das von Gläubigern eingeleitet werden kann. Nicht behandelt werden dagegen Verfahren zur Sanierung eines insolventen maltesischen Dienstleisters.

Solvenzprüfung im Vorfeld

In Malta gibt es ein Insolvenzregister, anhand dessen Außenstehende ermitteln können, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Zusätzlich kann das Malta Business Registry (Handelsregister) konsultiert werden - in der Spalte "Status" können Hinweise auf den aktuellen Stand der Gesellschaft gelistet sein, so zum Beispiel "In Dissolution" (in Auflösung) oder "Inactive - not submitting Documents" (inaktiv - keine Einreichung von Unterlagen).

 

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die Insolvenz maltesischer companies ist den Artikeln 214 ff.--folgende des Gesellschaftsgesetzes Maltas (Companies Act / Att Dwar Il-Kumpanniji) geregelt.

Ein Planinsolvenzverfahren (winding up by the court) kann von einem Gläubiger, zum Beispiel einem deutschen Dienstleistungsempfänger, grundsätzlich eingeleitet werden, wenn die maltesische company zahlungsunfähig ist (unable to pay its debts). Dies wird nach Artikel 214 Absatz 2 des Companies Act in zwei Fällen vermutet: Entweder muss vergeblich versucht worden sein, eine Schuldforderung mittels bestimmten Zwangsvollstreckungstitels über einen Zeitraum von 24 Wochen einzutreiben. Oder das Gericht ist auf Grund anderer Tatsachen davon überzeugt, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht.

Das Gericht wird regelmäßig eine Anhörung veranlassen und erst anschließend entscheiden, ob es einen Insolvenzbeschluss (winding up order) befürwortet oder nicht.

Anmeldung von Forderungen

Wird gerichtlich ein Insolvenzverwalter bestellt, schreibt dieser die ihm aus den Firmenunterlagen ersichtlichen Gläubiger an und lädt sie unter Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Frist zu einer Gläubigerversammlung ein. Der Termin der Gläubigerversammlung muss außerdem gemäß Artikel 296 des Companies Act in einer in Malta verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht werden.

Für ein "creditors voluntary winding up" gelten allerdings teilweise andere Regelungen (Artikel 278 des Companies Act).

Fristen, binnen derer Gläubiger ihre Forderungen nachweisen müssen, können gerichtlich angeordnet werden. Bei deren Nichteinhaltung droht gemäß Artikel 255 des Companies Act der Ausschluss von Verteilungen, die vor dem Nachweis der Forderung ausgeschüttet werden.

Weiterführende Informationen

Vor der Befriedigung der Gläubiger werden regelmäßig die Verfahrenskosten beglichen. Bei der Verteilung der Insolvenzmasse werden einige bevorrechtigte Gläubiger im Sinne der Artikel 1999 ff. des Zivilgesetzbuches Maltas (Civil Code / Kodiċi ċivili) vorrangig befriedigt. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitnehmer wegen ihrer Gehaltsforderungen oder auch Inhaber von Hypotheken.

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)

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