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Rechtsbericht | Mexiko | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Mexiko

Ein eigenes Produkthaftungsgesetz kennt die mexikanische Rechtsordnung nicht.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Die Haftung des Produzenten (Responsibilidad del Productor) ist im Zivilgesetzbuch (Código Civil Federal de México - CCF) und im Verbraucherschutzgesetz des Bundes (Ley Federal de Protección al Consumidor - LFPC) geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen einer vertraglichen und einer außervertraglichen Haftung.

Vertragliche Haftung

In Bezug auf die vertragliche Haftung muss der Geschädigte entweder Vertragspartei oder Begünstigter einer vertraglichen Vereinbarung sein, um einen Anspruch gegen die pflichtverletzende Vertragspartei geltend machen zu können. Ein schriftlicher Vertrag für die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht zwingend erforderlich. Eine vertragliche Haftung ergibt sich zum Beispiel bei Vertragsverletzungen, bei Rücktritt wegen Nichterfüllung und Vertragsstrafe (Art. 1840 CCF).

Außervertragliche Haftung

Die außervertragliche Haftung des Produzenten ergibt sich zum einen aus der deliktischen Generalklausel (Art. 1.910 CCF) und zum anderen aus Art. 1.913 CCF. Artikel 1.910 Zivilgesetzbuch knüpft an eine verschuldensabhängige unerlaubte Handlung an. Eine Haftung erfolgt nur dann, wenn die Handlung schuldhaft begangen und bei einem anderen ein Schaden verursacht wurde. 

Die Haftung kann auch verschuldensunabhängig erfolgen (Art. 1.913 CCF). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund des Gebrauchs oder der Benutzung von Anlagen (Mecanismos), Geräten (Instrumentos), Apparaten (Aparatos) oder gefährlichen Substanzen ein Schaden verursacht wird. Die Haftung erfolgt hier unabhängig eines Verschuldens aufgrund des innewohnenden Risikos von potentiell schädlichen Geräten und Substanzen. Das dürfte dann der Fall sein, wenn Konstruktions- oder Fabrikationsmängel vorliegen. Eine Unterscheidung zwischen Produzenten, Großhändlern, Einzelhändlern und Zulieferern trifft das Gesetz nicht. Sofern den Geschädigten ein Mitverschulden trifft oder der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde, haftet der Hersteller nicht. Ein Anspruch auf Ersatz der Schäden verjährt zwei Jahre nach Schadenseintritt (Art. 1161 und Art. 1934 CCF).

Verbraucherschutzgesetz

Das Verbraucherschutzgesetz, das die Beziehung zwischen Endverbraucher und Lieferant regelt, kommt subsidiär zur Anwendung und kann nicht abbedungen werden. Nach dem Verbraucherschutzgesetz ist der Hersteller bei solchen Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit potentiell gefährlich sind, dazu verpflichtet, über die Nebenwirkungen und schädlichen Eigenschaften zu informieren (Art. 41 LFPC). Darüber hinaus muss dem Produkt eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Kommt der Hersteller dem nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden. Daneben kann der Verbraucher eine Erstattung verlangen, die nicht weniger als 20 Prozent des Produktpreises betragen soll (Art. 92 LFPC).

Darüber hinaus kann der Verbraucher als Erwerber Gewährleistungsansprüche geltend machen (siehe "Gewährleistung in Mexiko"). Diese kann er bis zu zwei Monate nach Warenempfang gegenüber dem Verkäufer, dem Hersteller oder dem Importeur geltend machen, sofern ihn kein Verschulden trifft (Art. 93 LFPC).

Die Bundesverbraucherbehörde Procuraduría Federal del Consumidor kann Produkte zurückrufen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Bewerbung des Produktes täuschend oder missbräuchlich ist (Art. 25 bis LFPC). Des Weiteren kann die Behörde Bußgelder auferlegen.

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