Portal 21 Niederlande
Informationspflicht für Dienstleister
In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) durch das niederländische Dienstleistungsgesetz (Dienstenwet) müssen Dienstleister in den Niederlanden bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfängern Informationen über in einem Verhaltenskodex niedergelegte oder bei einem Berufsverband durchführbare außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung zur Verfügung stellen müssen. Dabei müssen sie näher darlegen, wie die Dienstleistungsempfänger ausführliche Auskünfte über die Merkmale der Verfahren und die Bedingungen, unter denen diese angewandt werden, einholen können.
Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Buch 6 Artikel 230b Nr. 13 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) dar. Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält insbesondere der Artikel Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Niederlande-Beitrages.
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