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allgemeine Bestimmungen

Laut Gesetz zur Arbeitsumgebung (Arbeidsmiljøloven) müssen auch norwegische Dienstleister ihre Arbeitnehmer vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz schützen. Dabei geht es nicht nur um physische, sondern auch um psychische Aspekte (§ 1-1 ff.--folgende Arbeidsmiljøloven). Wer genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, regelt Kapitel 1 des Gesetzes.

Die norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften im Bereich des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (§ 18-1 Arbeidsmiljøloven). Sie hat jederzeit Zutriff zu allen unter das Arbeidsmiljøloven fallende Betriebsstätten (§ 18-4 Arbeidsmiljøloven). Alle Personen, die der Kontrolle unterfallen, sind verpflichtet, Arbeidstilsynet alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen - ungeachtet etwaiger Schweigepflichten (§ 18-5 Arbeidsmiljøloven). Arbeidstilsynet kann die für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen notwendigen Maßnahmen ergreifen (§ 18-5 Arbeidsmiljøloven): Anordnungen beispielsweise werden schriftlich erteilt und beinhalten in der Regel eine Frist, binnen derer man dieser nachkommen muss; bei Gefahr im Verzug kann sie auch die sofortige Durchführung anordnen. Wird die Anordnung ignoriert, kann Arbeidstilsynet, die Arbeiten teilweise oder ganz einstellen; bei Gefahr im Verzug kann sie dies sogar ohne vorherige Anordnung im Sinne von § 18-5 Arbeidsmiljøloven tun (§ 18-9 Arbeidsmiljøloven). Die Erteilung von Genehmigungen, Freistellungen u.ä. kann sie an bestimmte Bedingungen knüpfen. Darüber hinaus kann Arbeidstilsynet Zwangsgelder (tvangsmulkt) (§ 18-7 Arbeidsmiljøloven) und Geldbußen (overtredelsesgebyr) verhängen. Vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen sind strafrechtlich relevant und gelten als Vergehen (forseelse) (§ 19-7 Arbeidsmiljøloven). Es drohen neben Geldstrafen (bøter) auch Freiheitsstrafen (fengsel) (§ 19-1 ff. Arbeidsmiljøloven).

Je nach Anzahl der Angestellten gelten unterschiedliche Anforderungen für die Organisation der Arbeitsumgebung: So muss in Unternehmen, in denen es mindestens zehn Arbeitnehmer gibt, ein Sicherheitsbeauftragter (verneombud) gewählt werden (§ 6-1 ff. Arbeidsmiljøloven). In Unternehmen, in denen es mindestens 50 Arbeitnehmer gibt, muss ein Arbeitsumfeldausschuss (arbeidsmiljøutvalg) eingerichtet werden (§ 7-1 ff. Arbeidsmiljøloven). In bestimmten Branchen muss der Arbeitgeber einen von Arbeidstilsynet anerkannten betriebsärztlichen Dienst (bedriftshelsetjeneste) beauftragen. Dieser unterstützt den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, den Arbeitsumfeldausschuss sowie den Sicherheitsbeauftragten dabei, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen (§ 3-3 Arbeidsmiljøloven). Einzelheiten regelt Kapitel 13 der Verordnung zur Organisation, Leitung und Mitwirkung (Forskrift om organisering, ledelse og medvirkning).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz in seinem Unternehmen eingehalten werden (§ 2-1 Arbeidsmiljøloven). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, systematisch an einem guten, sicheren und gesunden Arbeitsumfeld zu arbeiten. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren Vertrauenspersonen müssen hierbei zusammenarbeiten. Hierfür muss er u.a.--unter anderen erfassen, wo es Gefahren und Probleme im Unternehmen gibt, sich daran orientierend eine Risikobewertung abgeben und entsprechend einen Maßnahmenkatalog ausarbeiten, wie die Risiken reduziert werden können und wie diese Maßnahmen eingeführt werden; er muss Prozesse einführen, mittels derer Verstöße gegen die Arbeitsschutzregelungen aufgedeckt, korrigiert und verhindert werden können; auch muss er die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen systematisch kontrollieren (§ 3-1 Arbeidsmiljøloven). Darüber hinaus muss er dafür Sorge tragen, dass seine Arbeitnehmer hinreichend zu den Arbeitsschutzmaßnahmen geschult sind. Beinhaltet die Arbeit besondere Gesundheits- und Lebensgefahren, müssen schriftliche Anweisungen ausgearbeitet werden, die darüber informieren, wie die Arbeiten auszuführen sind und welche Sicherheitsmaßnahmen zum Einsatz kommen (§ 3-2 Arbeidsmiljøloven). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes weiterzubilden (§ 3-5 Arbeidsmiljøloven).

Arbeitnehmer sind verpflichtet, an der Gestaltung, Durchführung und Einhaltung der vom Arbeitgeber ergriffenen Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen mitzuwirken. Dies umfasst beispielsweise folgende Aspekte (§ 2-3 Arbeidsmiljøloven): Bemerkt ein Arbeitnehmer Gefahren für die Gesundheit oder das Leben bei der Ausführung seiner Arbeit, muss er sofort seinen Arbeitgeber und den Sicherheitsbeauftragten unterrichten. Er hat die Arbeit sogar abzubrechen, wenn sie nicht ohne Gefahren für Gesundheit und Leben fortgesetzt werden kann. Etwaige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten hat er dem Arbeitsgeber anzuzeigen.

Informationen zur Unfallversicherung und Absicherung von Berufskrankheiten bietet der Abschnitt Pflichtversicherung - Berufsschadensversicherung dieses Länderberichts.

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