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Werkvertragsrecht

Das norwegische Handwerkergesetz (Håndverkertjenesteloven) setzt gemeinsam mit dem Wohnungsbaugesetz (Bustadoppføringslova) einen Rahmen für die Erbringung von Werk- und Bauleistungen, vergleichbar mit dem deutschen Werkvertragsrecht, wenn auch viel weniger detailliert geregelt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Leistungserbringung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher Anwendungsvoraussetzung ist.

Die fehlende Normendichte im norwegischen Werkvertragsrecht lässt den Vertragsparteien einen breiten Spielraum für individuelle Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund sind in Norwegen für bestimmte Situationen im Werkvertragsrecht sog.--sogenannte Standardverträge entwickelt worden.

Die norwegischen Standardverträge (Norsk Standard - NS) werden zwischen den Branchenorganisationen mit dem Ziel ausgehandelt, das Risiko unverhältnismäßiger Vertragsbestimmungen zu reduzieren und eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erzielen. Die Vereinbarung ist optional, in der Praxis aber häufig.

Wichtige Beispiele aus dem Bereich der Dienstleistungserbringung im Bausektor sind dabei etwa:

  • Norwegischer Bau- und Anlagenvertrag (Hauptvertragsformular) (NS 8405 Norsk bygge- og anleggskontrakt / Norwegian building and civil engineering contract)
  • Vereinfachter norwegischer Bau- und Anlagenvertrag (NS 8406 Forenklet norsk bygge- og anleggskontrakt / Simplifed Norwegian building and civil engineering contract)
  • Norwegischer Nachunternehmervertrag für die Ausführung von Bau- und Anlagenarbeiten (NS 8415 Norsk underentreprisekontrakt vedrørende utførelse av bygge- og anleggsarbeider / Norwegian contract for sub-contracts concerning the execution of building and civil engineering works)
  • Vereinfachter norwegischer Nachunternehmervertrag für die Ausführung von Bau- und Anlagenarbeiten (NS 8416 Forenklet norsk underentreprisekontrakt vedrørende utførelse av bygge- og anleggsarbeider / Simplified Norwegian contract for sub-contracts concerning the execution of building and civil engineering works)
  • Allgemeine Vertragsbestimungen für Generalunternehmerarbeiten (sog. Schlüsselfertigbau) (NS 8407 Alminnelige kontraktsbestemmelser for totalentrepriser / General conditions of contract for design and build contracts)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Generalnachunternehmerarbeiten (NS 8417 Alminnelige kontraktsbestemmelser for totalunderentrepriser / General conditions of contract for design and build sub-contracts)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauplanungsaufträge (NS 8401 Alminnelige kontraktsbestemmelser for prosjekteringsoppdrag / General conditions of contract for design commissions)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Berateraufträge (NS 8402 Alminnelige kontraktsbestemmelser for rådgivningsoppdrag honorert etter medgått tid / General conditions of contract for consultancy commissions with remuneration on the basis of actual time taken)
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleiteraufträge (NS 8403 Alminnelige kontraktsbestemmelser for byggelederoppdrag / General conditions of contract for construction supervision commissions)
  • Norwegische allgemeine Vertragsbedingungen für den Baumaterialkauf NS 8409 (NS 8409 Alminnelige kontraktsbestemmelser for kjøp av byggevarer / General conditions of contract for contracts concerning the purchase of construction products)
  • Projektdokumente - Redaktion und Inhalt eines Angebots (NS 3450 Prosjektdokumenter - Redigering og innhold av konkurransegrunnlag)

Der Standardvertrag NS 8405 ist das Grundmodell in der norwegischen Bauvertragspraxis. Viele dort enthaltene Regeln findet man auch in den Generalunternehmer- und Nachunternehmer-Standardverträgen NS 8415, NS 8416, NS 8407 und NS 8417. Er deckt insbesondere folgende Themenbereiche ab:

  • Definitionen
  • Leistungspflichten des Auftragnehmers
  • Liefer- und Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
  • Änderungen im Rahmen der Bauausführung
  • Vergütung und Bezahlung
  • Abnahme und Schlussrechnung
  • Verzug und Mängel (vergleiche auch den Abschnitt Gewährleistungsrecht dieses Länderberichts)
  • Rücktritt, Abbestellung und Kündigung
  • Eigentumsregelungen, Haftung für Sach- und Personenschäden, allgemeine Streitschlichtungsregel (vergleiche auch die Abschnitte gerichtliche Rechtsbehelfe und außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts)

Zu beachten ist, dass die norwegischen Musterverträge regelmäßig neu aufgelegt bzw.--beziehungsweise überarbeitet werden, so dass genau zu überprüfen ist, welche Auflage des Standardvertrages vorliegt und ob nicht gegebenenfalls eine aktuellere oder speziellere Fassung herangezogen werden kann.

All diese Vertragsmuster gelten nicht automatisch. Vielmehr müssen die Vertragsparteien deren Geltung ausdrücklich vereinbaren. Hierzu reicht es aus, wenn die Vertragsparteien auf das jeweils anzuwendende Vertragsmuster verweisen.

Germany Trade & Invest (Stand: Juni 2023)

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