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Rechtsmeldung Österreich Arbeitnehmerentsendung

Änderungen bei der Entsendungsmeldung nach Österreich

Die Novelle des österreichischen Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping bringt diverse Erleichterungen für einige ausländische Dienstleister.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Gemäß § 19 des österreichischen Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) müssen deutsche Arbeitgeber die Beschäftigung nach Österreich entsandter Arbeitnehmer grundsätzlich melden. Ausnahmen vom Anwendungsbereich erfasst § 1 des LSD-BG, und diese wurden erweitert und die Absätze 7 bis 9 neu angefügt.

Besonders praxisrelevant dürften die Ausnahmen in § 1 Absatz 8 Nr. 1 (Güter- oder Personenbeförderung im Transit) sowie Nr. 5 (Lieferung / Abholung von Waren) und Nr. 6 (Tätigkeiten der Inbetriebnahme gelieferter Ware mit geringem Zeitaufwand, wenn durch Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters ausgeführt) sein. Aber auch die neue Gehaltsgrenze kann relevant werden: Nicht mehr verpflichtend ist die Abgabe einer Meldung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pro Monat 6.660 Euro oder mehr verdienen. 

Auch bei der Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (§ 19) gibt es einige Erleichterungen. So können Rahmenmeldungen gemäß § 19 Abs. 5 LSD-BG künftig für einen Zeitraum von bis zu sechs (bislang: drei) Monaten erstattet werden.     

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