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Gewerberecht in Polen

In Zeiten des Sozialismus (1945-1989) war die Gewerbefreiheit stark eingeschränkt. Erst das Gesetz  über die wirtschaftliche Betätigung  (Ustawa z dnia 23 grudnia 1988 r. o działalności gospodarczej)   führte wieder die Gewerbefreiheit in Polen ein. Danach konnte jeder polnische Bürger, unter Beachtung der in diesem Gesetz geltenden und als wirtschaftlich liberal zu bezeichnenden Regelungen, ein eigenes Gewerbe gründen und leiten.  Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz über die wirtschaftliche Betätigung  vom 19.11.1999 (Ustawa z dnia 19 listopada 1999 r. o działalności gospodarczej), welches zum 1.1.2001 in Kraft trat, abgelöst. Mit dem Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung vom 2.7.2004 – im Folgenden Gesetz über die Gewerbefreiheit – (Ustawa z dnia 2 lipca 2004 r. o swobodzie działalności gospodarczej) und den dazugehörigen Änderungsgesetzen wurde das derzeit geltende Gewerberecht in Polen verabschiedet.

Die Organisationsstruktur des polnischen Gewerbes auf (Selbst-) Verwaltungsebene ähnelt dabei wegen der Anknüpfung an die deutsche Gewerbetradition im Wesentlichen dem Aufbau, der auch von Deutschland her bekannt ist.

Zu unterscheiden ist aber zwischen Kammern, in denen eine Pflichtmitgliedschaft besteht (Berufskammern) und  solchen, in denen die Mitgliedschaft freiwillig ist (Wirtschaftskammern). 

Die Berufskammern, für die die Pflichtmitgliedschaft besteht, sind vom Staat damit beauftragt worden, gewisse Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Es handelt sich dabei vornehmlich um Kammern für die sog. freien Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten. 

Die Einrichtung von Berufskammern ist bereits in der polnischen Verfassung in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehen.  Darin wurde festgeschrieben, dass „im Wege eines Gesetzes Selbstverwaltungsorgane geschaffen werden können, welche diejenigen Berufe vertreten, die ein besonderes Vertrauen der Gesellschaft genießen und gleichzeitig über die ordentliche Ausübung dieser Berufe wachen.“

Die Berufskammern sind grundsätzlich zweistufig aufgebaut und untergliedern sich in die regionalen Bezirkskammern sowie auf der übergeordneten Ebene auf die Landes- bzw. Generalkammern.

Die Aufgaben der Berufskammern umfassen vorwiegend folgende Bereiche:

  • Bestimmung der Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf;
  • Festlegung der Grundsätze des Berufsrechts;
  • Führung des Registers aller zum Beruf zugelassenen Personen;
  • Disziplinaraufsicht über die Berufsausübung (unter anderem durch Disziplinargerichte) sowie
  • Einberufung von Schiedsgerichten.

Die Wirtschaftskammern, in denen die Mitgliedschaft freiwillig ist, vereinigen in sich Unternehmen, ungeachtet derer Rechtsform und Unternehmensgröße.  Auf die Wirtschaftskammern wurden keine staatlichen Hoheitsrechte übertragen, so dass sie – obwohl sie im entsprechenden Gesetz über die Wirtschaftskammern (Ustawa z dnia 30 maja 1989 r. o izbach gospodarczych) als Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft bezeichnet werden – mehr als Interessenvertretungen bezeichnet werden sollten.  

Die jeweiligen Wirtschaftskammern können sich wiederum in der Landeswirtschaftskammer (Krajowa Izba Gospodarcza) vereinigen, welche die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der polnischen Regierung vertritt und zudem auch für die Herstellung von Kontakten ins Ausland zuständig ist.

Aus der Vielzahl der berufsständischen Organisationen sei hier nur auf die wichtigsten kurz hingewiesen (Kontaktdaten finden Sie in der Rubrik Anlaufstellen):

  • Landeswirtschaftskammer (Krajowa Izba Gospodarcza);
  • Oberster Rat des Polnischen Handels und der Dienstleistungen (Naczelna Rada Zrzeszeń Handlu i Usług);
  • Wirtschaftskammer der Exporteure und Importeure (Izba Gospodarcza Eksporterów i Importerów);
  • Polnische Industrie- und Handelskammer für die Bauindustrie (Polska Izba Przemysłowo-Handlowa Budownictwa);
  • Oberster Rat der Rechtsanwaltschaft (Naczelna Rada Adwokacka);
  • Oberste Kammer der Ärzteschaft (Naczelna Izba Lekarska);
  • Architektenkammer (Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej).

Polnisches Gewerbegesetz

Das polnische Gewerberecht hat seine Rechtsgrundlage im Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 2.7.2004 (Ustawa z dnia 2 lipca 2004 r. o swobodzie działalności gospodarczej), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.9.2011 über die Verringerung von einigen Bürger- und Unternehmenspflichten (Ustawa z dnia 16 września 2011 r. o redukcji niektórych obowiązków obywateli i przedsiębiorców).

Das Gesetz über die Gewerbefreiheit besteht aus folgenden Kapiteln:

  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (Artikel 1-13a, Przepisy ogólne);

  • Kapitel 2: Grundsätze der Aufnahme und Ausführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 14-22, Zasady podejmowania i wykonywania działalności gospodarczej);

  • Kapitel 2a: Kontaktstelle (Artikel 22a-22f, Punkt kontaktowy);

  • Kapitel 3: Zentralverzeichnis und  Informationsbasis über eingetragene Unternehmen (Artikel 23-45, Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej);

  • Kapitel 4: Konzessionen sowie regulierte wirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 46-76, Koncesje oraz regulowana działalność gospodarcza );

  • Kapitel 5: Unternehmenskontrolle (Artikel 77-84d, Kontrola działalności gospodarczej przedsiębiorcy);

  • Kapitel 6: Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmer (Artikel 85-102a, Oddziały i przedstawicielstwa przedsiębiorców zagranicznych);

  • Kapitel 7:  Mikrounternehmen, kleine und mittlere Unternehmer (Artikel 103-110 Mikroprzedsiębiorcy, mali i średni przedsiębiorcy);

  • Kapitel 8: Schlussvorschrift (Art. 111, Przepis końcowy);

An dieser Stelle wird noch auf einige Besonderheiten des Gesetzes über die Gewerbefreiheit hingewiesen:

Artikel 2 enthält eine Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit. Danach ist diese „die erwerbsmäßig ausgeübte  Produktions-, Bau-, Handels- und Dienstleistungstätigkeit sowie die Suche und Erkundung von Rohstofflagerstätten wie auch die Förderung aus diesen als ferner ebenfalls die auf Dauer angelegte und organisierte Berufstätigkeit“.   

Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes kann dabei nach Artikel 4 jede natürliche und juristische Person sowie eine Organisationseinheit sein, die keine juristische Person ist, der aber ein anderes Gesetz Rechtsfähigkeit zuspricht und die in eigenem Namen wirtschaftlich tätig ist. Unternehmer sind auch die jeweiligen GbR-Gesellschafter im Rahmen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit.

Das Gesetz über die Gewerbefreiheit bestimmt aber auch, in welchen Fällen es keine Anwendung findet, wodurch klargestellt wird, wann nicht von einem Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gesprochen werden kann. Dies betrifft ausschließlich Produktionen und Dienstleistungen aus dem Bereich der Landwirtschaft. Artikel 3 führt hierzu aus: „ Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion und des Anbaus, der Haltung und Zucht von Tieren, der Gärtnerei, des Gemüseanbaus, der Waldwirtschaft, Binnenfischerei sowie der Zimmervermietung durch Landwirte, des Verkaufs von Mahlzeiten und anderer Tätigkeiten, die mit der Unterkunft von Touristen verbunden sind wie auch der Produktion von Wein durch Landwirte, soweit innerhalb eines Wirtschaftsjahres weniger als 100 Hektoliter produziert werden. 

Artikel 2a des Gesetzes über die Gewerbefreiheit verweist auf das zweite und dritte Kapitel des Gesetzes über die Ausübung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Polen vom 4.3.2010 (Ustawa z dnia 4 marca 2010 r. o świadczeniu usług na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej). Kapitel drei dieses Gesetzes betrifft lediglich die internationale Zusammenarbeit der für die Berufsaufsicht zuständigen (staatlichen) Organe.

Für die Praxis wichtiger sind hingegen die Vorschriften des zweiten Kapitels.  Diese enthalten eine Aufzählung der dem Dienstleistungserbringer auferlegten Informationspflichten gegenüber seinen Vertragspartnern. Kern dieses Kapitels stellt Artikel 10 dar. Danach ist der Dienstleistungserbringer vor Abschluss des schriftlichen Vertrages und sofern ein schriftlicher Vertrag nicht vorhanden ist vor Erbringung der Dienstleistung verpflichtet, dem Dienstleistungsempfänger – soweit vorhanden – folgende Informationen mitzuteilen:

  • Unternehmensname und Unternehmensadresse oder  den Wohnsitz und den Hauptort der Ausübung seiner Tätigkeit;

  • Registrierungsstelle und Registrierungsnummer, in welchem der Dienstleistungserbringer als Unternehmer eingetragen ist oder die Verzeichnisnummer seines Gewerbes;

  • E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten, welche einen unmittelbaren Kontakt mit dem Dienstleistungserbringer ermöglichen;

  • Hinweis auf die Stelle, welche dem Dienstleistungsempfänger das Zertifikat, Konzession, Genehmigung, Erlaubnis, Lizenz oder ein anderes Dokument mit der Berechtigung zur Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit erteilt hat oder einen entsprechenden Eintrag ins Register vorgenommen hat; 

  • Hinweis auf die zuständige Berufskammer, welcher der Dienstleistungsempfänger angehört , Berufstitel sowie den Staat, in welchem der Berufstitel verliehen wurde;

  • Haupteigenschaften der Dienstleistung;

  • den Preis der Dienstleistung, sofern dieser vereinbart wurde;

  • das von dem Dienstleistungserbringer in seinen Vertragsmustern und Vertragsbestimmungen angegebene und auf den Vertrag anwendbare Recht oder das für einen Rechtsstreit zuständige Gericht oder ein anderes Streitbeilegungsorgan;

  • die Steueridentifikationsnummer oder eine andere Identifikationsnummer, welcher sich der Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer bedient;

  • Hinweis auf die Pflichtversicherung oder die Finanzgarantie, einschließlich der Daten des Versicherers oder Finanzgaranten sowie des territorialen Geltungsbereichs der Absicherung;

  • die Dienstleistungsgarantien, sofern diese über die gesetzlichen Garantien hinausgehen.

Nur auf Antrag des Dienstleistungsempfängers muss der Dienstleistungserbringer folgende zusätzliche Informationen mitteilen:

  •  die Preiskalkulation für die Dienstleistung, sofern der Preis vorher nicht vereinbart worden ist oder wenn keine Möglichkeit zur Angabe eines genauen Preises besteht;

  • den  Qualitätssicherungsvorschriften, denen der Dienstleistungserbringer unterliegt, einschließlich der Stelle ihrer Publizierung;

  • sofern der Dienstleistungserbringer Qualitätssicherungsvorschriften unterliegt oder Mitglied eines Handels- oder Berufsverbandes ist,  welches zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung aufruft, so stellt der Dienstleistungserbringer auch Informationen in diesem Bereich zur Verfügung und verweist gleichzeitig auf Quellen für detailliertere Informationen zur Charakteristik und den Voraussetzungen einer außergerichtlichen Streitbeilegung.

Die soeben vorgestellten Informationen kann der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf unterschiedliche Art zur Verfügung stellen. Artikel 10 sieht dabei folgende Möglichkeiten vor:

  • am Ort der Dienstleistungserbringung;

  • am Ort des Vertragsabschlusses;

  • auf der Internetseite des Dienstleistungserbringers;

  • in den dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen.

Die Pflichten, welche dem Unternehmer im zweiten Kapitel des Gesetzes über die Gewerbefreiheit auferlegt werden, haben vornehmlich Grundsatzcharakter. Der Unternehmer wird hier dazu aufgerufen, die Grundsätze des redlichen Wettbewerbs (zasady uczciwej konkurencji), der guten Sitten (dobrych obyczajów) und der Verbraucherinteressen (interesów konsumentów) zu achten. Gleichzeitig muss der Unternehmer sämtliche mit seinem Dienstleistungsgewerbe verbundenen Gesetze beachten, insbesondere diejenigen, die dem Schutz des Menschenlebens, der Gesundheit, der öffentlichen Moral sowie dem Umweltschutz dienen.

Von besonderer Bedeutung ist Kapitel 2a. Gemäß Artikel 22a ist die polnische Regierung dazu verpflichtet, eine Kontaktstelle einzurichten, welches die Möglichkeit schaffen soll, auf elektronischem Wege alle Unterlagen einzureichen und sämtliche Formalitäten mit den zuständigen Behörden zu erledigen, welche in Bezug zur Gründung, Ausübung oder Beendigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen stehen.  Die Kontaktdaten zu dieser polnischen Kontaktstelle finden Sie in der Rubrik Anlaufstellen.

Das Zentralverzeichnis und  Informationsbasis über eingetragene Unternehmen, welches in Kapitel 3 geregelt ist, ermöglicht dem jeweiligen Vertragspartner des Dienstleistungserbringers vorab wichtige Informationen über diesen elektronisch abzurufen. Zu den im Zentralregister der wirtschaftlichen Täigkeit (CEIDG) abrufbaren Informationen gehören unter anderem:

  • sämtliche Identifikationsnummern (wie zum Beispiel Steueridentifikationsnummer, Persönliche Identifikationsnummer, Statistische Identifikationsnummer);

  • Insolvenzanmeldungen;

  • behördliche Auflagen gegenüber dem Unternehmen;

  • Informationen aus dem Landes-Handelsregister.

Zu den in Kapitel 4 konzessionierten Gewerbe gehören überwiegend die Bereiche, die vor 1989 dem staatlichen Monopol unterstanden. Hierzu zählt der Rohstoffbereich, die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Brennstoffen und Energie sowie der Handel damit. Auch der Rundfunk- und Fernsehbereich gehört zum konzessionierten Gewerbe. Die Erteilung wie auch der Entzug einer bereits erteilten Konzession erfolgen im speziell dafür geregelten Verwaltungsverfahren.

Die regulierten Gewerbebereiche sind wiederum durch Sondergesetze festgelegt. Derzeit gibt es in Polen 18 reglementierte Gewerbebereiche mit den dazugehörigen Gesetzen. Wann ein Gewerbe zu einem reglementierten Gewerbe wird, wird allein durch Gesetz bestimmt. Die Gesamtschau der reglementierten Berufe lässt allerdings den Schluss darauf zu, dass solche Bereiche von der Reglementierung betroffen sind, die besonderes Fachwissen voraussetzen (wie zum Beispiel Fahrlehrer, Touristenführer). Eine genaue Auflistung der Gesetze, die das Erfordernis eines reglementierten Gewerbes begründen, enthält das Einführungsgesetz zum Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit (Ustawa z dnia 2 lipca 2004 r. - Przepisy wprowadzające ustawę o swobodzie działalności gospodarczej). Jede Tätigkeit, die im reglementierten Gewerbebereich aufgenommen wird, bedarf darüber hinaus einer Eintragung in das Register der reglementierten Gewerbe (Rejestr działalności regulowanej).

Neben dem konzessionierten und reglementierten Gewerbe wird in Kapitel 4 auch noch das genehmigungspflichtige Gewerbe genannt. Im Moment sieht das Gesetz über die Gewerbefreiheit in Artikel 75 insgesamt 25 solcher Gewerbearten vor.  Die genauen Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes sind in den einschlägigen Gesetzen umschrieben, die nummerisch in Artikel 75 aufgezählt sind.

Die Aufsicht über die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften obliegt den zuständigen Organen der öffentlichen Verwaltung. Örtlich übernimmt je nach Sitz des Unternehmens und je nachdem, um welche Gemeindeart es sich handelt, der Gemeindevorsteher (wójt), der Bürgermeister (burmistrz) oder der Stadtpräsident (prezydent miasta).

Von besonderer Bedeutung für ausländische Unternehmer ist Kapitel 6, welches die Voraussetzungen für die Gründung einer Zweigniederlassung und Vertretung dieser Unternehmen beinhaltet

Grundlegendes zur Zweigniederlassung findet sich in den Artikel 8 bis 88. Danach kann die Zweigniederlassung nur in dem (gewerblichen) Bereich tätig sein wie die ausländische Hauptniederlassung; weiterhin muss eine Person innerhalb der Zweigniederlassung zum Vertreter der ausländischen Hauptniederlassung bestimmt werden und die Zweigniederlassung kann ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie in Unternehmensregister eingetragen wurde. Unter formellen Gesichtspunkten muss bei der Gründung einer Zweigniederlassung Folgendes beachtet werden:

  • von dem Vertreter der Hauptniederlassung in der Zweigniederlassung müssen bei der Registrierung Name und die polnische Wohnanschrift angegeben werden. Zusätzlich ist eine notariell beglaubigte Unterschrift dieser vertretungsberechtigten Person miteinzureichen;

  • im Geschäftsverkehr ist der Originalname der Hauptniederlassung zu verwenden unter Angabe der in die polnische Sprache übersetzten Rechtsform des Unternehmens und dem Zusatz „Zweigniederlassung Polen“;

  • die Buchführung der Zweigniederlassung muss separat von der Buchführung der Hauptniederlassung und in polnischer Sprache erfolgen.

Hinsichtlich der Vertretungen eines ausländischen Unternehmens ist von wichtigster Bedeutung die Vorschrift des Artikels 94. Diese besagt, dass „die Tätigkeiten einer Vertretung dürfen sich ausschließlich auf die Bewerbung und Vermarktung des ausländischen Unternehmens beschränken“. Bei der Gründung einer Vertretung ist dabei Folgendes zu beachten:

  •  die Vertretung muss in das Register für Vertretungen ausländischer Unternehmen eingetragen werden (Artikel 96);

  • der Antrag  auf Eintragung in dieses Register muss den Namen, den Sitz sowie die Rechtsform des ausländischen Unternehmens beinhalten;

  • Angaben zum Geschäftsbereich des ausländischen Unternehmens;

  • Name und polnische Wohnanschrift des Unternehmensvertreters bei der polnischen Vertretung;

  • den Hauptsitz der Vertretung in Polen, in welchem die originalen Tätigkeitsberichte der polnischen Vertretung aufbewahrt werden;

  • behördlicher Gewerberegisterauszug des ausländischen Unternehmens;

  • sofern sich aus dem Gewerberegisterauszug nicht der Sitz, die vertretungsberechtigten Personen sowie die Grundsätze der Vertretung des ausländischen Unternehmens ergeben sollte, ist dies durch ein anderes beglaubigtes behördliches Dokument nachzuweisen;

  • beglaubigte Kopie eines Dokuments mit welchem die Nutzung des Lokals bestätigt wird, in welchem die Vertretung ihren Sitz haben wird.

Kapitel 7 des Gesetzes über die Gewerbefreiheit befasst sich mit den sogenannten Mikrounternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen. Mikrounternehmen (mikroprzedsiębiorcy), sind Unternehmen,  die weniger als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen und einen Jahresnettoumsatz von 2 Millionen Euro nicht erreichen (Artikel 104). Bei kleinen Unternehmen (mali przedsiębiorcy) beziehungsweise bei mittleren/mittelständischen Unternehmen (średni przedsiębiorcy) sind die Voraussetzungen bei Arbeitnehmeranzahl (50 bzw. 250) bzw. Umsatz (10 Millionen Euro bzw. 50 Millionen Euro) entsprechend höher; den genannten Unternehmen kommt eine besondere staatliche Förderung zugute (Artikel 103).

Am 10.8.2014 trat in Polen das Gesetz über die Zuganagserleichterungen für manche reglementierten Berufe in Kraft (Ustawa z dnia 9 maja 2014 r. o ułatwieniu dostępu do wykonywania niektorych zawodow). Zu den berufen gehören u.a. Berufe aus dem Bereich der Steuerberatung, Leitung von Bauprojeken und projektierung (Emtwurf), aus dem versicherungswsen, dem Kfz-sachversändigernwesen und- aus dem Bereich der Unterwasserarbeiten.

EU-Dienstleistungsrichtlinie in Polen

Am 10.4.2010 trat in Polen das Gesetz über Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Polen in Kraft (Ustawa z dnia 4 marca 2010 r. o świadczeniu usług na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej). Dieses Gesetz ist die Umsetzung der sogenannten Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) und soll der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen dienen.

Das Gesetz besteht aus folgenden Kapiteln:

  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (Artikel 1-5, Przepisy ogólne);

  • Kapitel 2: Grundsätze der Dienstleistung auf dem Gebiet der Republik Polen (Artikel  6-10, Zasady świadczenia usług na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej);

  • Kapitel 3: Internationale Zusammenarbeit der zuständigen Organe im Bereich der Dienstleistungen (Artikel 11-19, Współpraca międzynarodowa właściwych organów w zakresie świadczenia usług)

  • Kapitel 4: Strafvorschriften (Artikel 20-21, Przepisy karne);

  • Kapitel 5: Änderung der zwingend einzuhaltenden Vorschriften (Artikel 22-48, Zmiany w przepisach obowiązujących);

  • Kapitel 6: Übergangs-, Anpassungs- und Schlussvorschriften (Artikel 49-57, Przepisy przejściowe, dostosowujące i końcowe);

Von besonderer Wichtigkeit ist Artikel 2 des Gesetzes über Dienstleistungen (im Folgenden: Dienstleistungsgesetz). Dieser enthält die Definition der wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet Polens stehen und die hier vorgestellt werden:

  • Dienstleistung – eine Leistung, die durch den Dienstleistungserbringer auf eigene Rechnung, gewöhnlich gegen ein Entgelt, erbracht wird, insbesondere Bauleistungen, Handel sowie Leistungen im Rahmen des ausgeübten Berufs;

  • Dienstleistungserbringer:

    • jede natürliche und juristische Person sowie jede Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit aus einem anderen Mitgliedstaat, die in Polen keine nur vorübergehende Dienstleistungen anbietet oder ausübt;
    • Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, welche im Einklang mit den in ihren Heimatstaaten geltenden Vorschriften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in Polen vorübergehend Dienstleistungen anbieten oder ausführen;
    • jede natürliche und juristische Person sowie jede Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit aus einem anderen Mitgliedstaat, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz in Polen hat und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, aber Dienstleistungen in Polen anbietet oder ausführt;
  • Dienstleistungsempfänger – jede natürliche und juristische Person sowie jede Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit aus einem Mitgliedstaat, welche Dienstleistungen entgegennimmt oder die Absicht hat, Dienstleistungen des jeweiligen Erbringers entgegenzunehmen;
  • zuständiges Organ – Organ der öffentlichen Verwaltung oder der Selbstverwaltung, das zuständig ist für die Aufnahme, Ausübung oder Beendigung von Dienstleistungserbringungen;
  • reglementierte Berufe – Berufe im Sinne des Artikel 2 Punkt 1 des Gesetzes vom 18.3.2008 über die Grundsätze der Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedsstaaten erworbenen Berufstiteln (Ustawa z dnia 18 marca 2008 r. o zasadach uznawania kwalifikacji zawodowych nabytych w państwach członkowskich Unii Europejskiej);
  • übergeordnetes öffentliches Interesse – Werte, die einem besonderen Schutz unterliegen, insbesondere: die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, das Finanzgleichgewicht im öffentlichen Versicherungswesen, der Verbraucherschutz, der Arbeitnehmerschutz, der Dienstleistungsempfängerschutz, die Redlichkeit bei Handelstransaktionen, der Schutz vor jeglicher Art von Missbrauch, der Umweltschutz, die Sauberkeit in Städten, der Tierschutz, das geistige Eigentum, die gesellschaftlichen und politischen Ziele sowie der Schutz der historischen und künstlerischen Nationalgüter; 

Das Dienstleistungsgesetz ist dabei eng verbunden mit dem polnischen Gewerbegesetz.  Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass in Artikel 2 Absatz 2 des Dienstleistungsgesetzes auf die Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9a, Artikel 9b, Artikel 11 und Artikel 75a sowie die gesamten Vorschriften des Kapitels 2a des Gewerbegesetzes verwiesen wird.

Berufsausbildung

Die handwerkliche Berufsausbildung in Polen ähnelt von ihren Grundsätzen her dem Ausbildungssystem in Deutschland. Dabei wird ebenfalls, je nach erreichter Qualifikation, zwischen Geselle (czeladnik) und Meister (mistrz) unterschieden.

Die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Berufstitels wurden dabei gemeinsam durch das polnische Kultusministerium (Ministerstwo Edukacji Narodowej) und den Verband des Polnischen Handwerks (Związek Rzemiosła Polskiego) erarbeitet. Rechtsgrundlage für den Erwerb der jeweiligen Berufsqualifikation bildet das Gesetz vom 22.3.1989 über das Handwerk (Ustawa z dnia 22 marca 1989 r. o rzemiośle) in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministers vom 10.01.2017 in Angelegenheiten der Examensprüfung für den Erwerb des Titels eines Gesellen und Meisters in Berufen, welche vor den Prüfungskommissionen der Handwerkskammern stattfinden (Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 10 stycznia 2017 r. w sprawie egzaminόw na tytuły czeladnika i mistrza w zawodzie przeprowadzonych przez komisje egzaminacyjne izb rzemieślniczych Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 10 stycznia 2017 r. w sprawie egzaminόw na tytuły czeladnika i mistrza w zawodzie przeprowadzonych przez komisje egzaminacyjne izb rzemieślniczych)

Damit ein Handwerker in Polen eine Gesellenprüfung ablegen kann, muss er zumindest die Mittelstufenschule (gimnazjum) erfolgreich beendet haben. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Handwerksberuf muss er dann entweder zwei oder drei Jahre in dem konkreten Handwerksberuf gearbeitet haben. Eine kürzere Praxiserfahrung sehen die Vorschriften nur für Personen vor, die bereits einen Gesellentitel in einem verwandten Handwerksberuf besitzen. In diesen Fällen reicht dann eine Berufserfahrung von einem halben Jahr.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Ablegung der Meisterprüfung ist der vorangegangene Erwerb des Gesellentitels und zumindest drei Jahre Berufserfahrung als Geselle. Ausnahmen von dieser Regelung gelten indes für Absolventen von mit dem jeweiligen Handwerksberuf verwandten Ingenieurstudiengängen und für Meister verwandter Handwerksberufe. Hier reicht bereits eine Praxiserfahrung von einem Jahr.

Sowohl die Gesellen- als auch die Meisterprüfung werden vor einer Prüfungskommission der zuständigen Handwerkskammer abgelegt.  Diese Kommissionen dürfen sich nur aus Meistern oder Ingenieuren zusammensetzen, die ab dem Erwerb ihres Berufstitels drei bzw. zwei Jahre Berufserfahrung gesammelt haben. Zusätzlich zu ihrer fachlichen Qualifikation müssen die Prüfer auch an speziellen Pädagogik-Veranstaltungen teilnehmen, die sie auf ihre Rolle als Prüfer vorbereiten sollen.

Im Vorfeld der Prüfungen überwachen die Handwerkskammern strengstens, ob zwischen den Prüfern und Prüflingen keinerlei Bekanntschaft besteht. Sobald ein Arbeitsverhältnis zwischen Prüfer und Prüfling besteht oder gar ein Verwandtschaftsverhältnis, wird der Prüfling einer anderen Kommission zugeordnet. Hierdurch soll der höchste Maßstab an Objektivität bei den Prüfungen gewährleistet werden, wodurch wiederum die hohe Berufsqualifikation der polnischen Handwerker sichergestellt wird.

Handwerk und Baubereich in Polen

Im Bereich des Handwerks sind auf regionaler Ebene die 27 Handwerkskammern (Izba Rzemieślnicza), 479 Handwerksinnungen (Cech Rzemiosła) sowie 222 Kooperationen (Spółdzielnia Rzemieślnicza) vorhanden, die landesweit unter dem Dach des Verbandes des Polnischen Handwerks (Związek Rzemiosła Polskiego-ZRP) stehen.

Umfasst sind damit etwa 15 % aller polnischen Unternehmen, namentlich um die 300.000 Kleinst- und Kleinunternehmen wie auch mittelständische Unternehmen.

Rechtsgrundlagen sind hier das polnische Handwerksgesetz (Ustawa z dnia 22 marca 1989 r. o rzemiośle). Als Berufsordnung verfügt der polnische Handwerkssektor daneben über eine Satzung der Polnischen Handwerkskammer (Statut Związku Rzemiosła Polskiego), auf regionaler Ebene über vergleichbare regionale Regelungen.

Der Verband des Polnischen Handwerks (ZRP) bietet auf seiner Internetseite ein interaktives Suchformular zur Ermittlung der regionalen polnischen Innung oder Kammer an (auf Polnisch).

Schließlich sind auch die besonders dienstleistungsrelevanten Berufe der Baubranche, Architekten und Bauingenieure, in Polen gut organisiert. Neben der landesweiten Architektenkammer (Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej) gibt es insgesamt 16 regionale Kammern, die u.a.--unter anderem einer Auflistung der EU-Kommission entnommen werden können.

Die Berufsregeln (Statut i regulaminy) und Ethikstandards (Etyka i Standardy wykonywania zawodu - standards for architectural practice and extent of services) sind auf der Internetseite der Polnischen Architektenkammer, teilweise auch auf Englisch abrufbar.

Auch die Polnische Kammer der Bauingenieure (Polska Izba Inżynierów Budownictwa) hat englischsprachige Grundinformationen über ihre berufsständische Organisation auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Beide Kammern verfügen über englischsprachige Regulierungen zur Anerkennung und Registrierung ausländischer Architekten und Ingenieure; diese wurden im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Berufsanerkennung in Polen eingeführt.

Schließlich sind im polnischen Bausektor noch die Kammer für Bauprojektierung (Izba Projektowania Budowlanego) sowie die Polnische Industrie- und Handelskammer für die Bauindustrie (Polska Izba Przemyslowo-Handlowa Budownictwa) der Vollständigkeit halber mit aufzuführen (Kontaktdaten finden Sie in der Rubrik Anlaufstellen).

Arbeitssicherheit in Polen

Die Arbeitssicherheit ist in Polen unter dem Begriff der Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit (Bezpieczeństwo i higiena pracy) bekannt. Die Vorschriften hierzu sind nicht in einem Gesetz geregelt, sondern finden vielmehr ihre Grundlagen in allen Rechtsquellen, die sich auf Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie, Arbeitsökonomie und die technische Sicherheit beziehen. Wichtigste Rechtsquelle für die Arbeitssicherheit in Polen bleibt jedoch das polnische Arbeitsgesetzbuch (Ustawa z dnia 26 czerwca 1974 r. Kodeks pracy) mit seinem Abschnitt zehn (Artikel 207-237). Darin werden neben den allgemeinen Grundsätzen  auch die Rahmenbedingungen für die soeben aufgeführten arbeitssicherheitsrelevanten Bereiche vorgegeben. Inhalt dieses Abschnitts sind aber auch konkrete Vorgaben zur Sicherheit am Arbeitsplatz, wie beispielsweise zur Arbeitskleidung.  

Die wichtigsten Punkte aus dem zehnten Abschnitt des Arbeitsgesetzbuches lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Als Grundsatz gibt Artikel 207 vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz dergestalt zu gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz keine Sicherheits- und Gesundheitsrisiken drohen. Dabei ist der Arbeitgeber dazu angehalten, den modernen Stand der Technik und die neuesten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet:

  • die Arbeit so zu organisieren, dass sichere und hygienische Arbeitsbedingungen geschaffen werden;

  • sicherzustellen, dass die einschlägigen Sicherheits- und Hygienevorschriften eingehalten werden (im Sinne einer regulären innerbetrieblichen Kontrolle); bei Missachtung dieser entsprechende Korrekturweisungen zu geben und die Ausführung der Weisungen zu  überwachen;

  • auf die Bedürfnisse der Sicherstellung von sich ändernden Sicherheits- und Hygienebedingungen zu reagieren und dabei stets Verbesserungen vorzunehmen;

  • eine einheitliche Richtlinie zu schaffen, welche zum Ziel hat, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen; dabei sind die technischen Möglichkeiten, die konkreten Arbeitsbedingungen, der Arbeitsablauf sowie die konkreten Gegebenheiten des Betriebs zu berücksichtigen;

  • die Gesundheit von schwangeren sowie stillenden, minderjährigen und behinderten Mitarbeitern vorbeugend in Schutz zu nehmen;

  • die Durchführung von Erlassen, Entscheidungen und Auflagen der für die Arbeitsbedingungen zuständigen Aufsichtsorgane zu gewährleisten.

Gleichzeitig werden dem Arbeitgeber zahlreiche Informationspflichten auferlegt. So muss er beispielsweise seine Mitarbeiter darüber informieren, wer der Beauftragte für Erste Hilfe ist und welche konkreten Gefahren am Arbeitsplatz drohen.

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten und kommt es zu einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit, so darf der Arbeitnehmer seine Arbeit niederlegen und erforderlichenfalls seinen Arbeitsplatz verlassen.  Über die Gefahr muss er unverzüglich seinen Vorgesetzten informieren. Aus diesem Verhalten dürfen dem Arbeitnehmer keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen (Artikel 210).      

Der Arbeitnehmer hat aber auch seinerseits bestimmte Verhaltenspflichten einzuhalten. So muss er unter anderem:

  • die Sicherheits- und Hygienevorschriften kennen, an entsprechenden Schulungen teilnehmen und darauf bezogene Prüfungen bestehen;

  • seine Arbeit im Einklang mit den geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften ausführen und den darauf bezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten Folge leisten;

  • sich regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen und den ärztlichen Weisungen Folge leisten;

  • bei der Einhaltung der sich aus den Sicherheits- und Hygienevorschriften ergebenden Pflichten mit seinem Arbeitgeber und seinen Vorgesetzten zusammenzuwirken.

Besondere Regelungen gelten auch im Hinblick auf die Betriebsgröße. Dabei ist auf Folgendes zu beachten:

  • Arbeitgeber mit mehr als 100 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, einen sogenannten Sicherheits- und Hygienedienst einzurichten (służba bhp). Dieser Dienst ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften und die diesbezügliche Beratung.

  • Arbeitgeber mit weniger als 100 Mitarbeitern können diese Aufgabe einem bereits angestellten Mitarbeiter übertragen

  • Arbeitgeber, die selbst eine Schulung im Bereich der Sicherheits- und Hygienevorschriften erfolgreich absolviert haben, können, soweit sie weniger als zehn Mitarbeiter angestellt haben, diese Aufgaben selbst übernehmen.

  • Sollte der Betrieb die Risikostufe drei nicht überschreiten, so kann der Arbeitgeber diese Aufgaben bei einer Mitarbeiterzahl von bis zu zwanzig übernehmen.

Die Risikostufen im Bereich der Arbeitssicherheit sind in Polen normiert. Die einschlägige Norm ist die „PN-N-18002“. Ihr liegt ein dreigliedriger Aufbau zugrunde, wobei die Stufe drei die höchste Stufe darstellt. Die Gefahrenstufentabelle stellt sich wie folgt dar:

Wahrscheinlichkeit einer Verletzung

Verletzungsgrad

gering

mittel

groß

wenig wahrscheinlich

gering 1

gering 1

mittel 2

wahrscheinlich

gering 1

mittel 2

groß 3

sehr wahrscheinlich

mittel 2

groß 3

groß 3

 

Die Wahrscheinlichkeitsstufen wurden folgendermaßen definiert:

  • wenig wahrscheinlich:                wenn während der gesamten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine Verletzungsgefahren auftreten sollten.

  • wahrscheinlich:              wenn während der gesamten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nur ein paar Mal Verletzungsgefahren auftreten sollten.

  • sehr wahrscheinlich:    wenn während der gesamten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers Verletzungsgefahren häufig auftreten können.

Über die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsrechts und insbesondere der untergesetzlichen Sicherheits- und Hygieneverordnungen wacht in Polen die Staatliche Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy). Sie unterteilt sich in das Hauptinspektorat (Główny Inspektorat Pracy) für Arbeit in Warschau sowie 16 Bezirksinspektorate (Okręgowe Inspektoraty Pracy). Diese Inspektorate sind strikt von den rein innerbetrieblichen Sicherheits- und Hygienedienst (służba bhp) zu unterscheiden, die keine Kompetenzen zur Verhängung von Sanktionen haben, sondern lediglich die staatlichen Inspektionen über Missstände informieren können.

Die Kontrollen der jeweiligen Inspektorate erfolgen in der Regel ohne vorherige Ankündigung. Werden bei solchen Inspektionen Verletzungen arbeitsrechtlicher Vorschriften – wozu auch die Sicherheits- und Hygienevorschriften gehören – festgestellt, kann ein Bußgeld zwischen eintausend und 30.000 Złoty gegenüber dem Arbeitgeber verhängt werden.

Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann das zuständige Inspektorat verfügen, dass der betroffene Betrieb seine Arbeit einstellen muss.

Technische Normen in Polen

Polen ist wie jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation gleichzeitig Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation - European Committee for Standardization).

Dies bedeutet, dass Polens technische Normen den durch das Europäische Komitee für Normung vorgegebenen, sogenannten Europäischen Normen entsprechen müssen. Auf europäischer Ebene bringt dies den Vorteil der Harmonisierung der nationalen Normen.

Polen ist ebenfalls Mitglied im Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique - European Committee for Electrotechnical Standardization), welches zuständig ist für die Normung im Bereich der Elektrotechnik.

Darüber hinaus ist Polen auch Mitglied in dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute). Diese Institution hat das Ziel, europaweit einheitliche Standards im Bereich der Telekommunikation zu schaffen.

In allen anderen Bereichen, in denen Polen nicht die einheitlichen Europäischen Normen eingeführt hat, werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (Organisation internationale de normalisation - International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (Commission électrotechnique internationale- International Electrotechnical Commission) angewandt.

Zuständig für sämtliche Normungen in Polen ist das Polnische Komitee für Normung (Polski Komitet Normalizacyjny).

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

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