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Rechtsmeldung Polen Justiz und Recht

Nationales Recht hat Vorrang vor Teilen des EU-Rechts

So urteilte am 7. Oktober 2021 der polnische Verfassungsgerichthof. Die Meinungsverschiedenheiten über die Reform des polnischen Justizwesen nehmen damit eine neue Dimension an. 

Von Marcelina Nowak | Bonn

Im Streit um die Justizreform beantragte die Europäische Kommission schon im Dezember 2017 ein Sanktionsverfahren nach Art. 7 des EU-Vertrages gegen Polen mit der Begründung,  die geplante Justizreform verstoße gegen Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratie.  Durch die Wahl der Richter werde die verfassungsmäßige Gewaltenteilung untergraben und die Unabhängigkeit der polnischen Justiz in Frage gestellt, da das wählende Organ, der Landesjustizrat, zu Dreifünftel aus Mitgliedern besteht, die durch das Parlament gewählt werden. Rechtsfolge des Sanktionsverfahrens wäre der Verlust von Stimmrechten und Sitzplätzen.

Nach mehreren Vertragsverletzungsverfahren verklagte die EU-Kommission Polen dann Ende März 2021 wegen des Justizgesetzes vom 20. Dezember 2019 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils sollten einstweilige Anordnungen getroffen werden.  Schon da urteilte der polnische Verfassungsgerichtshof, dass die Bestimmung des EU-Vertrages zum Erlass einstweiliger Maßnahmen verfassungswidrig sei (Urteil vom 14. Juli 2021). Die EU-Kommission zeigte sich vom Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Polen sehr besorgt. 

Vorletzte Woche platzte die Bombe. Der polnische Verfassungsgerichtshof urteilte, dass Teile des EU-Rechts nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar seien (Urteil vom 7. Oktober 2021). Welche Konsequenzen es haben wird, bleibt abzuwarten. 




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