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Neufassung des polnischen IPR-Gesetzes in Kraft

Anpassung an Europarecht und Schließung bisheriger Regelungslücken als Hauptpunkte

In Polen ist ein neues Gesetz über das Internationale Privatrecht (Ustawa z dnia 4 lutego 2011 r. Prawo prywatne międzynarodowe) ergangen. Es wurde im Gesetzblatt Dziennik Ustaw 2011 Nr. 80. Pos. 432 veröffentlicht und ist am 16.5.2011 in Kraft getreten. Es trat somit an die Stelle des bisherigen "alten" polnischen IPR-Gesetzes aus dem Jahre 1965 (Prawo prywatne międzynarodowe, Dz. U. 1965 Nr. 46, Pos 290).

Die neuen polnischen IPR-Vorschriften sind im Originalwortlaut in der Online-Gesetzesdatenbank des Polnischen Parlaments (Sejm) abrufbar.

Das Gesetz regelt Fragen des anwendbaren Rechts in Fällen mit Auslandsberührung. Es schließt einige Regelungslücken in der Vorgängerfassung und harmonisiert das polnische Kollisionsrecht mit dem Europarecht, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) und die sogenannte Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).

Das neue IPR-Gesetz Polens verweist in Art. 28 (1) hinsichtlich vertraglicher Schuldverhältnisse auf die Rom-I-Verordnung. Artikel 33 nimmt auf die Rom-II-Verordnung Bezug.

Gemäß Art. 40 IPR-Gesetz können die Parteien das auf eine Schiedsvereinbarung (umowa o arbitraż) anwendbare Recht festlegen. Mangels einer solchen Rechtswahl unterliegt die Schiedsvereinbarung dem Recht am festgelegten Schiedsort. Wurde kein Schiedsort vereinbart, ist für die Schiedsvereinbarung das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare Recht maßgeblich.

Für dingliche Rechte ist nach wie vor das Recht am Belegenheitsort der Sache maßgeblich, es sind jedoch neue Bestimmungen in Bezug auf Wertpapiere sowie Transport- und Kulturgüter, die in ein anderes Land verbracht wurden, zu beachten (Art. 41 ff. IPR-Gesetz).

Es ist ferner eine neue Regelung in Bezug auf das geistige Eigentum (Własność intelektualna) zu beachten. Nach Art. 46 IPR-Gesetz ist insoweit das Recht des Staates anwendbar, in dem die Rechte am geistigen Eigentum genutzt beziehungsweise ausgeübt werden.

Darüber hinaus beinhaltet das neue IPR-Gesetz einige Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts.

Germany Trade & Invest (29.08.2011)

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